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Demonstrationen auf dem Gelände des Flughafens BER

Kleine Anfrage „Demonstrationen auf dem Gelände des Flughafens BER“ herunterladen (PDF, 158 KB)

(Nr. 3488 – Christoph Schulze) Mit seinem Urteil vom 22.02.2011 hat das Bundesverfassungsgericht im Falle des Flughafens Frankfurt geurteilt, dass ein Flughafen aufgrund seiner Störanfälligkeit weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit als im öffentlichen Straßenraum rechtfertigt. Auf der anderen Seite stellte das Gericht aber fest, dass an öffentlich zugänglichen Flächen, wie beispielsweise Einkaufs-, Konsum- und Flanierflächen an Bahnhöfen und Flughäfen ein „allgemeiner Verkehr“ stattfindet. Somit wird an diesen Orten ein allgemeiner Kommunikationsraum ähnlich dem öffentlichen Straßenraum geschaffen. Aus solcherart geöffneten Räumen kann „auch die politische Auseinandersetzung in Form von kollektiven Meinungskundgaben durch Versammlungen nicht herausgehalten werden.“

Dies gilt auch für von öffentlicher Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen und für privatrechtlich organisierte Unternehmen in Alleineigentum des Staates. Hierzu zählt auch die FBB als vertikal gemischtöffentliches Unternehmen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung das oben genannte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.02.2011 bekannt?
2. Können Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage dieses Urteils grundsätzlich Demonstrationen und Versammlungen auf dem Gelände und in Gebäuden des Flughafens BER abhalten?
3. Wo sind Demonstrationen und Versammlungen im und auf dem Gelände des BER zulässig? (Bitte detailliert nach den jeweiligen Orten angeben: im Wartebereich, auf den Parkplätzen, vor dem Terminal, im Terminal etc.)
4. Wo sind Demonstrationen im und auf dem Gelände des BER nicht zulässig?
5. Wo müssen Demonstrationen und Versammlungen im und vor dem BER angemeldet werden?
6. Welche Voraussetzungen müssen für die Genehmigung einer Demonstration oder Versammlung auf dem Gelände und in Gebäuden des BER erfüllt sein?