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Darstellung von Gefahrengebieten in amtlichen Karten (2)

Kleine Anfrage „Darstellung von Gefahrengebieten in amtlichen Karten (2)“ herunterladen (PDF, 50 KB)

(Nr. 321 – Ursula Nonnemacher) Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14.12.2000 den Status der Wittstock-Ruppiner Heide („Bombodrom“) als Eigentum des Bundes bestätigt, die Möglichkeit einer militärischen Nutzung aber an die Durchführung eines förmlichen Verfahrens analog Landbeschaffungsgesetz gebunden. Der daraufhin vom Bundesminister der Verteidigung eingeleitete Verwaltungsakt vom 09.07.2003 wurde beklagt und in 2. Instanz am 27.03.2009 verworfen. Das BMV verzichtete auf Revision. Das Gebiet ist jetzt militärischer Sicherheitsbereich, aber ausdrücklich kein Truppenübungsplatz. Entsprechende Beschriftungen auf den um den Platz aufgestellten Schildern sind daher seit Jahren überklebt. Dennoch ist das Gebiet auf den Topographischen Karten des Landes immer noch als Truppenübungsplatz dargestellt z.B. im „Brandenburg-Viewer" des Internet-Angebotes des Landesbetriebes LGB). Diese Darstellung ist demzufolge rechtswidrig. Dies wird seitens des Herstellers der Topographischen Karte, des Landesbetriebs LGB, ebenfalls mit der abgestimmten Liste möglicher Kartensignaturen der AdV („Objektartenkatalog") begründet, welche nur die Wahl lasse, entweder Truppenübungsplätze" oder gar nichts darzustellen. Eine Entfernung der Darstellung als Truppenübungsplatz wird aber als nicht verantwortbar betrachtet, weil sonst Personen durch Blindgänger, Minen und ähnliches zu Schaden kommen könnten.

Ich frage die Landesregierung:
1. Wieso wird im Falle der Wittstock-Ruppiner Heide mit der Gefahr für Leib und Leben auf dem Platz gelangender Personen argumentiert und eine nicht rechtskonforme Darstellung als „Truppenübungsplatz“ praktiziert, aber im Falle anderer gleich gefährlicher Bereiche auf anderen ehemaligen GUS-Übungsplätzen auf eine Darstellung verzichtet?