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Altersfeststellungen durch Clearingverfahren bei unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen

Kleine Anfrage „Altersfeststellungen durch Clearingverfahren bei unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen“ herunterladen (PDF, 215 KB)

(Nr. 3459 – Ursula Nonnemacher und Sabine Niels) Der Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen steht im Spannungsfeld zwischen dem Kinder- und Jugendhilferecht (KJHG) und dem Aufenthalts- und Asylrecht. 16-17 jährige Flüchtlinge fallen einerseits unter das Jugendhilferecht, anderseits sind sie ab 16 Jahren aufenthalts- und asylrechtlich selbständig handlungsfähig. Unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge, die in das Bundesgebiet einreisen, müssen nach § 42 SGB VIII durch die Jugendämter in Obhut genommen werden.

In Brandenburg fehlen einheitliche Standards für die Inobhutnahme und die Altersfeststellungen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Entweder werden für die Altersbestimmung – wie aufgrund des novellierten § 42 SGB VIII und im Nationalen Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland – vorgesehen, Clearingverfahren von sechs Wochen Dauer angewandt oder es wird lediglich in einem 90-minütigen Gespräch für den Flüchtling entschieden, wie sein oder ihr zukünftiges Leben aussieht.

Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie wird von der Landesregierung sichergestellt, dass ein Clearingverfahren für alle 16-17 jährige Jugendliche in Brandenburg durchgeführt wird?
2. An welchen weiteren Orten beabsichtigt die Landesregierung (neben ALREJU in Fürstenwalde) Clearingstellen in Brandenburg einzurichten? Bitte terminieren!
3. Welche Aufnahmekapazitäten werden die neuen Clearingstellen haben?
4. Nach welchen Kriterien erfolgt die fiktive Altersfeststellung bei der Entscheidung über die asyl- und ausländerrechtliche Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen bzw. bei der Entscheidung über die Anordnung der Abschiebehaft?