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Bebauung von Flächen in der Moosbruchheide in Falkensee

Kleine Anfrage „Bebauung von Flächen in der Moosbruchheide in Falkensee“ herunterladen (PDF, 169 KB)

(Nr. 3355 – Ursula Nonnemacher) Untersuchungen aus den Jahren 2012 und 2013 der Falkenseer Ortsgruppe des BUND e.V. in der Moosbruchheide ergaben das Vorkommen von Tierarten, die nach Bundesartenschutzverordnung streng geschützt sind (Zauneidechse, Großlaufkäfer), verschiedenen gesetzlich geschützten Biotoptypen sowie zahlreicher Rote-Liste-Arten, die den Wert des Gebietes für den Naturschutz belegen.

Mit dem VBB 74 „Zeppelinstraße“ der Stadt Falkensee sollte 2010 im Außenbereich Baurecht geschaffen werden. Die Einwendungen von BUND, der BI "Moosbruchhei-de“ sowie zahlreicher Bürger verhinderten durch öffentlichen Druck den Beschluss und damit die Vernichtung der Biotope durch Bebauung.

Mit dem Beschluss-Nr. 37/25/11 der 25. Stadtverordnetenversammlung von Falkensee (20. April 2011) wurde die Einstellung des Verfahrens zum Bebauungsplan VBB 74 –Zeppelinstraße- und im Weiteren mit dem Beschluss-Nr. 51/27/11 der 27. Stadtverordnetenversammlung von Falkensee (29. Juni 2011) die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses für den benannten VBB beschlossen. Das Gebiet liegt also weiter im Außenbereich. Auf Teilen dieses Gebietes befinden sich nach § 18 BbgNatSch-AG geschützte Biotope. Dennoch wurde im Juli 2013 mit der Vermarktung von Grundstücken zur Bebauung begonnen, da gemäß §35 Abs.2 Baugesetzbuch – als Einzelfallentscheidung – für Teile des Gebietes ein positiver Bauvorbescheid vorliegt.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Für welche sonstigen Vorhaben, insbesondere Bebauung, ist gemäß §35 Abs.2 Baugesetzbuch eine Einzelfallentscheidung rechtlich möglich und in Brandenburg üblich?
  2. Müssen die in §35 Abs.2 Baugesetzbuch genannten Voraussetzungen (keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange und gesicherte Erschließung) zum Zeitpunkt der Einzelfallentscheidung bereits vorliegen und wie stellte sich die Lage im konkreten Fall dar und welche rechtlichen Auswirkungen hat dies?
  3. Ist diese konkrete Baurechtschaffung im Außenbereich als Einzelfallentscheidung nach §35 Abs. 2 Baugesetzbuch rechtens, insbesondere wenn keine Beachtung naturschutzrechtlicher Bestimmungen erfolgte (keine Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes, keine Eingriffskompensation sowie keine Erfassung von nach Bundesartenschutzverordnung streng geschützten Arten wie Zauneidechse und Großlaufkäfern)?
  4. Für welche Vorhaben, insbesondere Bebauung und unter welchen Voraus-setzungen ist eine Befreiung vom Schutzgebot des § 18 BbgNatSch-AG möglich, so dass eine Bauvoranfrage positiv beschieden werden kann und wie stellte sich die Lage im konkreten Fall dar und welche rechtlichen Auswirkungen hat dies?
  5. Handelt es sich bei einer von rasigen Seggen (Carexacutiformis) dominierten, feuchte Grünlandbrache (Biotoptyp Brandenburg: 051314), um eine Feuchtwiese im Sinne des § 18 BbgNatSch-AG und damit um einen geschützten Biotop?
  6. Wann wurde letztmalig die Kartierung der Biotope im Sinne des § 18 BbgNatSch-AG in diesem Raum vorgenommen, wann ist mit einer Aktualisierung zu rechnen und welche rechtlichen Auswirkungen (auch im Hinblick auf einen Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes) hat es für den Bauherrn und die zuständige Genehmigungsbehörde, wenn nicht als solche kartierte, aber dennoch geschützte Biotope zerstört werden?
  7. Schließt die Einstellung des Verfahrens zum VBB 74 “Zeppelinstraße“ der Stadt Falkensee einen nachträglichen positiven Bescheid einer Bauvoranfrage rechtlich aus?
  8. Welche rechtlichen Auswirkungen hat es, wenn ein Beschluss einer Stadtverord-netenversammlung wie der von Falkensee zur Einstellung des Planverfahrens VBB 74 „Zeppelinstraße“, unterlaufen wird?
  9. Mit welcher Begründung erfolgter der positive Bescheid einer Bauvoranfrage insbesondere im Hinblick auf das Naturschutzrecht und der Tatsache, dass es in Falkensee genügend Baulandflächen, insbesondere auch im Innenbereich gibt, die zu geringeren Eingriffen in den Naturhaushalt führen würden?
  10. Ist die Stadt verpflichtet, mögliche Auswirkungen z.B. durch Grundwasser-absenkungen auf die umliegenden gesetzlich geschützten Biotope (Feucht-wiesen) insbesondere in den angrenzenden Naturschutzgebiet Bredower Forst und Landschaftsschutzgebiet Nauen-Brieselang-Krämer zu prüfen, wenn ja, welche Konsequenzen hat es, wenn dies unterblieb?
  11. Wie werden das MUGV, das MIL und die Kommunalaufsicht mit dem konkreten Fall umgehen (Entzug des Baurechts, Unterschutzstellung), auch damit kein Präzedenzfall entsteht?