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Auswirkungen der Bundeskompensationsverordnung in Brandenburg

Kleine Anfrage „Auswirkungen der Bundeskompensationsverordnung in Brandenburg“ herunterladen (PDF, 447 KB)

(Nr. 2965 – Michael Jungclaus) Wer in Umweltgüter wie Boden, Wasser oder Biotope eingreift, muss dafür nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) kompensatorische Maßnahmen durchführen (Vermeidungs-, Minderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen). Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hat zum Ziel, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild auch außerhalb von ausgewiesenen Schutzgebieten zu sichern und zu erhalten.

Grundsätzlich ist eine quantitativ und qualitativ hochwertige bundeseinheitliche Regelung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung durch eine Bundeskompensationsverordnung (BKompV) begrüßenswert.

Die Annahme des Entwurfes des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hätte jedoch eine erhebliche Absenkung der naturschutzfachlichen Standards zur Folge. In Brandenburg würde sich nach den Unterlagen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) bspw. eine Verringerung des Ersatzgeldes um bis zu 54% ergeben, womit in Zukunft erheblich weniger Finanzmittel für Kompensationsmaßnahmen, wie Moorrenaturierungen oder Allee- und Gehölzpflanzungen, zur Verfügung stünden.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie beurteilt die Landesregierung den Entwurf der Bundeskompensationsverordnung? Gibt es von den Landesministerien Stellungnahmen (wenn ja, bitte beifügen)? Wie wird sich die Landesregierung im Bundesrat hierzu verhalten und wie begründet sie dies?
  2. Wie beurteilt die Landesregierung den Vorschlag, die BkompV zunächst auf die Bereiche Ausbau der Erneuerbaren Energien und Stromnetze zu beschränken und eine Evaluierung im Jahr 2017 vorzusehen?
  3. Welche fachlichen und finanziellen Auswirkungen erwartet die Landesregierung bei Umsetzung der BkompV auf Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes in Brandenburg (z.B. Umfang von Kompensationsflächenbedarf, Höhe der Ersatzgelder)?
  4. In welcher Höhe wurden in Brandenburg in den vergangenen zehn Jahren Ersatzgelder gezahlt? Welche Projekte wurden damit finanziert und in welcher Höhe konnten durch den Einsatz der Ersatzgelder als Eigenanteil zusätzliche Fördermittel für die Maßnahmenumsetzung im Naturschutz gewonnen werden?
  5. In welchem Umfang stehen in Brandenburg noch Flächen für Kompensationsmaßnahmen innerhalb von Ökokonten und Flächenpools zur Verfügung (bitte Flächengröße, Maßnahmentyp und Ort auflisten)?
  6. Sieht die Landesregierung durch § 2 (5) Satz 1 die Flexibilität der Eingriffsregelung für Investoren und Naturschutz gefährdet, wenn insbesondere auf Flächen der öffentlichen Hand und bevorratete Kompensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden soll? Wie beurteilt die Landesregierung die Gefahr der Konzentration von Kompensationsmaßnahmen auf wenige Gebiete?
  7. Wie beurteilt die Landesregierung die Bedeutung von Kompensationsmaßnahmen im Hinblick auf die Akzeptanz von Eingriffen in den Naturhaushalt (z.B. Straßenbau, Windkraftanlagen, Solarparks oder Stromleitungen)? Welchen Stellenwert misst die Landesregierung hierbei der räumlichen Nähe der Kompensationsmaßnahmen zum Eingriff bei?
  8. Wird die Landesregierung einen Durchführungserlass zur BKompV erarbeiten? Wenn ja, welche Inhalte sollen hierin näher geregelt werden? Wäre aus Sicht der Landesregierung eine Bestimmung möglich, nach der ein bestimmter Anteil der Kompensationsmaßnahmen im Wirkraum des Eingriffes umgesetzt werden muss? Wenn nein, warum nicht?
  9. Bis wann wird die Landesregierung die gute fachliche Praxis der Forst-, Land- und Fischereiwirtschaft verbindlich definieren und somit eine klare Abgrenzung zu produktionsintegrierten Kompensationsmaßnahmen, wie sie nach der BkompV vorgesehen sind, und Maßnahmen der Agrarumwelt- und Kulturlandschaftsprogramme schaffen?
  10. Wie beurteilt die Landesregierung die Regelungen der BkompV zu Ersatzzahlungen und die Praxistauglichkeit der darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe (insbesondere „unzumutbare Belastung" oder „nicht verfügbare oder vorhandene Gründstücke")? Wie wird sie sicherstellen, dass die Realkompensation und nicht das Ersatzgeld die Regel bleibt? Wie steht die Landesregierung zu einer juristisch überprüfbaren Nachweispflicht für die Regelungen des § 12 BkompV?
  11. Wie beurteilt die Landesregierung die Regelungen des § 9 BkompV (Berücksichtigung agrarstruktureller Belange) im Zusammenhang mit der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die extensive Bewirtschaftungsmaßnahmen auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen gegen Entschädigung vorsehen und der dringenden Notwendigkeit von Maßnahmen für stark zurückgehende Arten der Feldflur?