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Auswirkung der Entscheidung des BGH (Az. V ZR 449/02) für Bodenreformerben in Brandenburg

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(Nr. 1029 – Axel Vogel) Die in den Jahren 1994 bis 2000 auf Grundlage von Art. 233 EGBGB vorgenommenen Enteignungen von Bodenreformerben erfolgten mit Verweis darauf, dass die Erbin oder der Erbe zum Stichtag am 15.03.1990 nicht in der Landwirtschaft tätig war oder kein LPG-Mitglied war.

Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung könnte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.01.2004 (Az. V ZR 449/02) jedoch unter Bezugnahme auf die Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrund-stücken in der Fassung vom 07.01.1988 (BesitzwechselVO, GBl. I Nr.3 S.25) den Kreis der Anspruchsberechtigten um Familienangehörige, LPG-ArbeiterInnen ohne Mitgliedschaft und in der Nahrungsgüterund Forstwirtschaft Tätige erweitert haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat die Landesregierung eine Neubewertung der Rechtslage nach dem Urteilsspruch des BGH vom 16.01.2004 vorgenommen? Wenn nein, warum nicht?
2. Wie bewertet die Landesregierung die Rechtmäßigkeit der Enteignungspraxis der Jahre 1994 bis 2000 unter Beachtung des BGH-Urteils?
3. Hat die Landesregierung das Urteil öffentlich bekannt gemacht mit der Aufforderung an möglicherweise betroffene BürgerInnen, ihre Sache zu prüfen und sich ggf. zu melden? Wenn nein, warum nicht?
4. Hat die Landesregierung nach Bekanntwerden des Urteils neu eingehende Anträge auf Herausgabe der Flächen, die anlässlich des fast zeitgleichen EGMR-Urteils vom 22.01.2004 zu Tausenden gestellt wurden, auch auf dieses Urteil hin geprüft? Wenn nein, warum nicht?
5. Hat die Landesregierung die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen angewiesen, diese Entscheidung bei den noch offenen Verfahren zu beachten? Wenn nein, warum nicht?
6. Welche weiteren Konsequenzen hat die Landesregierung aus dem Urteilsspruch gezogen?