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Zulässigkeit von Tonbandaufzeichnungen von Wortbeiträgen bei nichtöffentlichen und öffentlichen Sitzungen der FLK für den Flughafen Schönefeld ohne Wissen und Zustimmung der Teilnehmer

Kleine Anfrage „Zulässigkeit von Tonbandaufzeichnungen von Wortbeiträgen bei nichtöffentlichen und öffentlichen Sitzungen der FLK für den Flughafen Schönefeld ohne Wissen und Zustimmung der Teilnehmer“ herunterladen (PDF, 163 KB)

(Nr. 3438 – Christoph Schulze) Die Fluglärmkommission Berlin-Schöneberg (FLK) soll die Genehmigungsbehörde sowie das Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und die Flugsicherungsorganisation über Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge beraten. Die Sitzungen der FLK sind dabei gemäß § 7 GO der FLK nicht-öffentlich. Bei der Sitzung der FLK am 17.01.2011beschloss die FLK in ihrer damaligen Zusammensetzung, die Sitzungen für das anzufertigende Ergebnisprotokoll aufzuzeichnen. Vor den nachfolgenden Sitzungen der FLK wurden die Teilnehmer dann jedoch nicht mehr im Einzelnen darauf hingewiesen, dass die Sitzungen aufgezeichnet wurden. Durch die häufige Fluktuation der Mitglieder der FLK sowie die hohe Zahl an ständigen Gästen wurden so, beispielsweise bei der 88. Sitzung am 18.11.2013, sämtliche Redebeiträge auch zahlreicher Teilnehmer aufgezeichnet, die keine Kenntnisse davon hatten, dass ihre Wortbeiträge mitgeschnitten wurden.

Durch einen Vorgang der Protokollkorrektur bzw. eine Inbezugnahme der Geschäftsstelle darauf, dass man „die Tonbandaufzeichnung abgehört habe“ wurden die Mitglieder plötzlich hierauf aufmerksam. Auf die Nachfrage eines betroffenen Mitglieds der Fluglärmkonferenz, wie ein derartiger Mitschnitt einer nicht-öffentlichen Sitzung ohne vorherige Information rechtmäßig sein könne, antwortete das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) am 15.Januar 2014 lediglich, dass die Aufzeichnungen nur zur Anfertigung des Protokolls dienen und nach Anfertigung desselben gelöscht würden. Weitere Personen als die mit der Anfertigung des Protokolls betrauten Mitarbeiter hätten keinen Zugriff auf die Mitschnitte. Auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit, die Sitzung ohne vorherige Information der Teilnehmer aufzuzeichnen und auf die Brisanz des Vorgangs, dass das in vertraulicher Sitzung gesprochene Wort (bezeichnender Weise im Konferenzzentrum des alten DDR-Flughafens Schönefeld...) ohne Kenntnis der Betroffenen durch staatliche Stellen mitgeschnitten wird, ging das MIL erst nach erneuter Nachfrage am 20.01. ein. In dieser Antwort hieß es dann, dass nach erneuter Prüfung der Rechtslage nun zukünftig alle Teilnehmer vor jeder Sitzung informiert werden sollen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Trifft es zu, dass das nicht-öffentlich gesprochene Wort grundsätzlich geschützt ist und nicht ohne Zustimmung mitgeschnitten werden darf?
2. Trifft es zu, dass das Mitschneiden des nicht-öffentlich gesprochenen Wortes ohne Zustimmung einen Straftatbestand erfüllt? Welche Ausnahmen davon bestehen?
3. Hatte die Landesregierung Kenntnis davon, dass die Sitzungen der FLK aufgezeichnet wurden, obwohl die Sitzungen nicht-öffentlich sind und nicht alle Teilnehmer Kenntnis von den Aufzeichnungen haben konnten?
4. Ist die Aufzeichnung von Wortbeiträgen einer nicht-öffentlichen Sitzung auch dann rechtmäßig, wenn nur die Zustimmung des betroffenen Gremiums und das weit in der Vergangenheit und auch nur einmalig in seiner Gesamtheit, nicht jedoch der individuellen Teilnehmer, und vor allem nicht aktuell, vorlag?
5. Hat die bisherige Praxis der FLK das Recht auf Vertraulichkeit nach §201 StGB verletzt?
6. Welche Konsequenzen hat dies außer der Änderung der Praxis für die Zukunft?
7. Wird eine Praxis wie in der FLK auch in anderen, nicht-öffentlichen Sitzungen von Gremien des Landtages oder der Landesregierung angewendet?