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Artenschutzverträgliche Wiedernutzung der Oderbrücke

Kleine Anfrage „Artenschutzverträgliche Wiedernutzung der Oderbrücke“ herunterladen (PDF, 161 KB)

(Nr. 2944 - Michael Jungclaus) Neurüdnitz in Deutschland und Siekierki in Polen sind durch eine Eisenbahnbrücke verbunden, die derzeit nicht befahren wird. Das deutsche Amt Barnim-Oderbruch bemüht sich gemeinsam mit den polnischen Gemeinden Cedynia und Moryń um die Übernahme, Nutzbarmachung und Öffnung dieser verschlossenen Bahnbrücke als Grenzübergang für Fußgänger und Radfahrer sowie um die Reaktivierung der sich anschließenden Bahnlinie 411 zur Verbindung des Mittleren Oderbruchs mit dem polnischen Naherholungsgebiet am See der Stadt Moryń. Das Vorhaben wird von einem Verbund getragen, bestehend aus drei polnischen und deutschen Kommunen, Architekten und Landschaftsarchitekten sowie der privaten Draisinenbahnen Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG. Projekte dieser Art in Natura2000-Gebieten bedürfen i.d.R. einer FFH-Verträglichkeits(vor)prüfung, die bei diesem Vorhaben anscheinend unterblieb. Daher wurde die Brut und Jungenaufzucht eines Uhus auf einem benachbarten Brückenpfeiler der alten, 1945 gesprengten Brücke, auch erst im Laufe des Frühjahrs dem LUGV durch einen Hinweis eines Bürgers bekannt, weshalb das LUGV durch eine Unterlassungsverfügung vom 21.05.2013 eine Eröffnung der Brücke bis zum 30.5.2013 verbot.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wieso kam es bei diesem Projekt wie sonst üblich zum Projektanfang nicht zu den üblichen FFH-Verträglichkeits(vor)- und artenschutzrechtlichen Prüfungen, wo doch allen Beteiligten, insbesondere den Kommunen, der juristische Rahmen bekannt sein müsste?

2. Dem LUGV ist seit 2002 das Uhu-Vorkommen im Bereich der Brücke bekannt. Wieso wurde das LUGV aber scheinbar erst am 16.05.2013 aktiv, als es von einem Bürger auf die Thematik aufmerksam gemacht wurde?

3. Welche Bedeutung hat das Uhu-Vorkommen für Brandenburg?

4. Durch welche Maßnahmen (bspw. Sichtschutz, Schaffung von Ersatzquartieren, Brutschutzzeiten) kann der fachlich berechtigte und juristisch notwendige Artenschutz (Verbot der Schädigung und Störung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG) für die kommenden Brutperioden mit dem Projekt zur touristischen Regionalentwicklung im Einklang gebracht werden?

5. Wann bedarf es für das anvisierte Projekt ein artenschutzrechtliches Gutachten bspw. im Hinblick auf den vom LUGV postulierten Gewöhnungseffekt des Uhus an den Betrieb auf der Eisenbahnbrücke in der folgenden Brutperiode?

6. Ist ein Monitoring des langjährigen Uhu-Vorkommens geplant, um die Reaktion des Uhu-Paares auf die Touristenströme aufzunehmen und ggf. spontane Schutzmaßnahmen zu ergreifen sowie eine mögliche Aufgabe des Reviers zu dokumentieren, wenn nein, warum nicht?