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Alleenschutz in Brandenburg

Kleine Anfrage „Alleenschutz in Brandenburg“ herunterladen (PDF, 24 KB)

(Nr. 711 – Michael Jungclaus) Im Jahre 2006 hat der Landtag festgestellt, dass Alleen ein Markenzeichen für das Land Brandenburg sind. Alleen steigern die Erlebnisqualität der Landschaft und stellen ein Wirtschafts- und wertvolles Kulturgut dar. Ob auch noch die nächsten Generationen in Brandenburg Alleen erleben können, hängt neben dem verminderten Salzeinsatz im Winterdienst maßgeblich davon ab, ob die gefällten Alleebäume nachgepflanzt werden. Dabei müssen auch die Alleen an Kreis- und Kommunalstraßen in den Fokus gerückt werden. Denn von den 8.200 Kilometern Alleen in Brandenburg befinden sich geschätzt rund 5.500 Kilometer an diesen Straßen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Der § 72 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes schreibt vor, dass bei einer Bestandsminderung von Alleen durch Baumfällungen in angemessenem und zumutbarem Umfang Ersatzpflanzungen vorzunehmen sind. Nach § 31 Abs. 2 sollen Alleenneupflanzungen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang durchgeführt werden. Stimmt die Landesregierung der Auffassung zu, dass sich daraus eine Nachpflanzverpflichtung mindestens 1:1 für Alleen an allen Straßenkategorien ergibt?Wenn nein, warum nicht?
2. Ausgleichsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten. Erfolgt ein dauerhafter Erhalt nicht, ist der Eingriff nicht ausgeglichen. Bei Pflanzungen im Verhältnis 1:1 käme es dadurch sogar zu einem dauerhaft sinkenden Alleebaumbestand, selbst wenn sämtliche Pflanzungen immer im Verhältnis 1:1 nach gepflanzt würden. Aus welchen Mitteln erfolgt die Nachpflanzung je nach Straßenklassifikation nach Ablauf der üblichen Gewährleistungsfrist bei Pflanzmaßnahmen?
3. Sind fachliche Standards wie z. B. die ZTV Baumpflege verbindlich bei Vergabe von Aufträgen an private Baumpflegeunternehmen bzw. Mitarbeiter der Landesforst? Wenn ja, wie wird die Einhaltung kontrolliert? Wenn nein, warum nicht?
4. Wie stellt das Land die Umsetzung festgesetzter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Hinblick auf Pflanzung, Ausfall beim Anwachsen und Unfällen sowie Kronen-Erziehungsschnitt (z. B. durch Vor-Ort-Kontrollen der Unteren Naturschutzbehörden) sicher?
5. Wie bewertet die Landesregierung die Einrichtung eines zweckgebundenen Alleenfonds bspw. im Verkehrsministerium mit strenger Zweckbindung für Allee-Nachpflanzungen (ohne Pflegemaßnahmen), in die die Straßenbaulastträger einzahlen, wenn Ersatz-Pflanzungen nicht direkt umgesetzt werden können? In Mecklenburg-Vorpommern konnte so eine Nachpflanzung gefällter Alleebäume im Verhältnis 1:2 erreicht werden. In welcher Form könnten auch Kommunen und Kreise an der Einzahlung in diesen Fonds beteiligt werden?
6. In Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 4/2794 vom 16.03.2009 hatte die damalige Landesregierung einerseits angegeben, dass Verpflichtungen von Pflanzungen aus der Eingriffsregelung immer umgesetzt werden. Andererseits wurde angegeben, dass über diese Nachpflanzverpflichtungen keine gesonderte
Statistik geführt wird. Wie gewährleistet die Landesregierung trotzdem die Umsetzung dieser Nachpflanzverpflichtungen und wie wird diese kontrolliert?
7. Kann für 2009 die Zahl der Nachpflanzverpflichtungen angegeben werden, die im Rahmen der Eingriffsregelung (also aufgrund von Baumaßnahmen) festgesetzt wurden? Wenn ja, wie hoch ist sie? Wenn nein, welches
Nachpflanzverhältnis wird durchschnittlich bei solchen Maßnahmen angeordnet?
8. Wie viele Baumfällungen erfolgten in den letzten fünf Jahren bei „Gefahr im Verzug“ nach § 72a BbgNatSchG (alt) und in wie vielen Fällen absolut und relativ wurden durch die zuständigen Naturschutzbehörden Ersatzpflanzungen angeordnet?
9. Gibt es einen Fachaustausch mit anderen Bundesländern mit großen Alleenbeständen wie beispielsweise Mecklenburg-Vorpommern und NRW und wie kann dieser ggf. initiiert und ausgeweitet werden?