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Abschiebungshaft in Dublin II-Fällen

Kleine Anfrage „Abschiebungshaft in Dublin II-Fällen“ herunterladen (PDF, 100 KB)

(Nr. 2296 — Ursula Nonnemacher) Nach der Dublin-II-Verordnung der Europäischen Union wird der Mitgliedsstaat bestimmt, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Zuständig ist grundsätzlich der Mitgliedsstaat, der die Einreise des Asylsuchenden veranlasst oder nicht verhindert hat. Danach ist ein Staat zuständig, wenn der Asylsuchende mit einem von diesem Staat ausgestellten Visum in den Geltungsbereich der Dublin II-Verordnung gelangt ist oder wenn er über die Grenzen eines Mitgliedsstaates unberechtigt eingereist ist. Die Überstellungen der Asylbewerber erfolgt in der Regel im Wege der Zurück- bzw. Abschiebung. Eine freiwillige Ausreise wird in aller Regel nicht ermöglicht. Im Jahr 2011 wurden 2.847 Überstellungen von Deutschland vorgenommen. In 9.432 Fällen ersuchte Deutschland andere Mitgliedstaaten darum, den Asylbewerber zu übernehmen. In wie vielen dieser Rücküberstellungsfälle Abschiebungshaft angeordnet worden ist, ist bislang nicht bekannt.

Ich frage die Landesregierung:

  1. Wie viele Dublin-II-Fälle wurden in den Jahren 2009/ 2010/ 2011 in Abschiebungshaft genommen (bitte auch nach Monaten aufschlüsseln)?
  2. Wo wurde die Abschiebungshaft vollzogen (ggf. aufschlüsseln nach Abschiebungshaft, Polizeigewahrsam, Strafhaft, U-Haft, Jugendvollzugsanstalt)?
  3. Wie lang waren die einzelnen Inhaftierten im Zeitraum zwischen dem 1.1.2009 und 31.12.2011 inhaftiert?
  4. Aus welchen Herkunftsländern kamen die Inhaftierten?
  5. Wie viele davon waren männlich, wie viele weiblich?
  6. Wie viele davon waren Minderjährige?
  7. Wie viele wurden in welche Mitgliedsstaaten überstellt?
  8. Wie viele Personen wurden entlassen? Was waren die Gründe, die zur Entlassung führten?
  9. Wie viele Rechtsmittel gegen die Haftanordnung in Dublin-Fällen waren erfolgreich (bitte aufschlüsseln nach Jahren 2009/2010/2011)?
  10. Wie viele der unter 1. genannten Personen wurden durch die Polizei, wie viele durch die Bundespolizei aufgegriffen? Welche Behörde stellte den Haftantrag?
  11. Wer trägt die Kosten für durch die Bundespolizei beantragte Abschiebehaft?