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Wirksamkeit von Richtervorbehalten

Kleine Anfrage „Wirksamkeit von Richtervorbehalten“ herunterladen (PDF, 133 KB)

(Nr. 4237 - Ursula Nonnemacher/Benjamin Raschke) Wesentliche Funktion von Richtervorbehalten ist der Ausgleich zwischen dem Wunsch einer möglichst umfangreichen Sachverhaltsaufklärung durch staatliche Ermittlungsbehörden und dem Schutz der individuellen Rechte der von diesen Maßnahmen potenziell Betroffenen. Im Rahmen der geplanten Novellierung des Polizeigesetzes soll in Brandenburg die Datenerhebung durch Eingriff in informationstechnische Systeme (Quellen-TKÜ) in den Katalog polizeilicher Instrumente aufgenommen werden. Grundsätzlich darf diese Maßnahme nur durch ein Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Leitungsebene einer Strafverfolgungsbehörde angeordnet werden. Wie empirische Untersuchungen zeigen (u. a. Backes/Gusy 2003), stimmen Richterinnen und Richter jedoch fast immer dem Überwachungsantrag zu. Ein Grund hierfür liegt auch in der unzureichenden Personalausstattung vieler Gerichte, die eine zeitintensive Prüfung von Richtervorbehalten erschwert. Zudem beruht der Richtervorbehalt eher selten auf einer, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, eigenständigen Entscheidung der Richterinnen und Richter. Fraglich ist daher welchen Rechtsschutz Richtervorbehalte tatsächlich bieten.

Wir fragen daher die Landesregierung:

1. Wie oft wurden polizeiliche Maßnahmen, die unter Richtervorbehalt stehen, in den Jahren 2015 -2018 Richterinnen und Richtern in Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt? (bitte nach Jahren, Art der Maßnahme, Gericht und Entscheidung aufschlüsseln)

2. Wie oft wurden polizeiliche Maßnahmen, die unter Richtervorbehalt stehen, in den Jahren 2015 -2018 wegen Gefahr in Verzug den Strafverfolgungsbehörden zur Entscheidung vorgelegt? (bitte nach Jahren, Art der Maßnahme, Strafverfolgungsbehörde und Entscheidung aufschlüsseln)

3. Wie gestaltet sich die Genehmigung bzw. Ablehnung polizeilicher Maßnahmen, die unter Richtervorbehalt stehen, durch die Richterinnen und Richter in der Praxis? Existieren vorformulierte Dokumente, welche lediglich der Unterschrift eines Richters bzw. einer Richterin bedürfen?