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Pestizidanwendungen in Naturschutzgebieten trotz Verbot?

Kleine Anfrage „Pestizidanwendungen in Naturschutzgebieten trotz Verbot?“ herunterladen (PDF, 155 KB)

(Nr. 4140 - Benjamin Raschke) Naturschutzgebiete (NSG) sind nach Angaben des Ministeriums für Ländliche Räume, Umwelt und Landwirtschaft solche Landschaftsbereiche „die den besonderen Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensräumen erfordern. Es handelt sich um ein rechtsverbindlich festgesetztes Gebiet, das der Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten dient, aus ökologischen Gründen oder wegen der Seltenheit oder seiner herausragenden Schönheit ausgewiesen wird. Um dieses Ziel zu erreichen [...] sind Maßgaben zur land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung erforderlich.“ In der Antwort auf die Kleine Anfrage (Drucksache 6/9041) gab die Landesregierung an, der Einsatz von Pestiziden in Naturschutzgebieten sei grundsätzlich verboten, dies sei in der jeweiligen Verordnung geregelt, zudem gälten die gesetzlichen Vorschriften. In der Praxis sind in vielen NSG Ausnahmen vom Pestizidverbot gestattet. Hierzu wird in den Verordnungen die landwirtschaftliche Bodennutzung auf der Grundlage der guten fachlichen Praxis entsprechend der Maßgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes erlaubt. Im Bundesnaturschutzgesetz findet sich ein Verweis auf die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, welche besagt, dass nur die Anwendung bestimmter Stoffe vollständig oder teilweise in Schutzgebieten verboten ist. Das Brandenburger Naturschutzgesetz macht dazu keine Angaben. Hierdurch ist es möglich, in NSG bestimmte Pflanzenschutzmittel auszubringen, auch wenn die Anwendung zuvor in der Verordnung ausdrücklich für alle Pflanzenschutzmittel verboten wurde.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In welchen NSG-Verordnungen und Entwürfen zu NSG-Verordnungen ist es auf der Basis der guten fachlichen Praxis oder ähnlicher Formulierungen möglich, Pestizide in einem NSG einzusetzen auch wenn dies zuvor in der Verordnung pauschal und ausdrücklich verboten wurde? (Bitte die bestehen Verordnungen auf diesen Sachverhalt überprüfen und die betroffenen Gebiete nach Landkreisen auflisten.)

2. Welchen Sinn macht es nach der Auffassung der Landesregierung, den Einsatz bestimmte Wirkstoffe und Anwendungen von Pestiziden in Naturschutzgebieten, zu erlauben, wo doch der Schutz der Natur in diesen Bereichen Priorität haben sollte?

3. Wird die Landesregierung pauschale Ausnahmen auch in Zukunft in neue Verordnungen aufnehmen?