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Nachfrage zur Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 4459 „Mängel im Verfahrensablauf der Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz“

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(Nr. 4649 - Axel Vogel)

Zu den Antworten auf unsere kleine Anfrage Nr. 4459 ergeben sich Nachfragen.

1. Gemäß § 5 Abs. (2) des Brandenburgischen Landentwicklungsgesetzes - (BbgLEG) sollen dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ein Bürgermeister oder ein anderer bevollmächtigter Vertreter einer betroffenen Gemeinde angehören. In der Antwort auf Frage 1 der kleine Anfrage Nr. 4459 heißt es, die Einflussnahme der Flurbereinigungsbehörde auf die Wahl des Vorstandes beschränke sich auf die Bestimmung der Anzahl der Vorstandsmitglieder sowie der gruppenmäßigen Zusammensetzung. Und weiter: „Auf dieser Grundlage wurden zwei Landwirte für die landwirtschaftliche Interessengruppe in den Vorstand gewählt“.

Steht dies im Einklang mit der Regelung in § 5 Abs. (2) BbgLEG, bitte begründen?

2. Um sicher zu stellen, dass unter den an dem Verfahren Beteiligten ein überwiegendes Interesse besteht bzw. die Akzeptanz für ein solches Verfahren vorhanden ist, wird eine Abstimmung empfohlen. Ist es richtig, dass es eine solche Abstimmung (zum Beispiel durch Handzeichen) auf der Teilnehmerversammlung der Unternehmensflurbereinigung Vehlefanz nicht gegeben hat?

3. Wie bewertet das Ministerium jetzt, nach der Aufgabe der Verwaltungsstrukturreform, die vom Ausschuss für Haushaltskontrolle angeregte Neugestaltung der Rechtsstellung der Teilnehmergemeinschaft als Behörde gemäß § 3 BbgLEG mit dem Ziel, die Verantwortung und Pflichten der unmittelbaren Landesverwaltung für ein rechtmäßiges und wirtschaftliches Bodenordnungsverfahren zu stärken?

4. Wie hat das Landesamt für Ländliche Entwicklung in den letzten Jahren dafür gesorgt, die an den Verfahren beteiligten Eigentümer besser zu informieren und der Rechte zu stärken?

5. Werden Kosten- und Wirkungsanalysen für die Flurbereinigungsverfahren inzwischen durchgeführt und wenn ja, wie und mit welchen Ergebnissen?