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Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Agrarflächen im Eigentum des Landes Brandenburg“ der Abgeordneten Anke Schwarzenberg

Kleine Anfrage „Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Agrarflächen im Eigentum des Landes Brandenburg“ der Abgeordneten Anke Schwarzenberg“ herunterladen (PDF, 183 KB)

(Nr. 4418 - Axel Vogel) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkungen des Fragestellers: In der Antwort auf die Frage 6. der Kleinen Anfrage legt die Landeregierung dar, dass die Auswahl der Pächter nicht allein am Pachtpreisgebot erfolgt, sondern unter Berücksichtigung von agrarstrukturellen Kriterien wie Ortsansässigkeit, Arbeitskräfteintensität, regionale Wertschöpfung u.a.

Vorbemerkung der Landesregierung: Landwirtschaftsflächen im Eigentum des Landes werden bisher nicht öffentlich zur Verpachtung ausgeschrieben. Nach Ablauf der Pachtvertragsdauer wurde entweder ein erneuter Pachtvertrag vereinbart oder der Pachtvertrag verlängerte sich immer wieder um ein Jahr (ehemalige Bodenreformflächen). Nur wenn ein Pächter wegfiel, zum Beispiel wegen Auflösung des Betriebes, kam es zu einer Auswahl unter mehreren potenziellen Pächtern. Die Landesregierung entwickelt gegenwärtig sowohl für die Neuverpachtung als auch für die Pachtpreisbemessung ein einheitliches und transparentes Verfahren.

Frage 1: Seit wann gelten die genannten Kriterien zur Auswahl der Pächter?

Frage 2: In welcher Weise wurden diese Kriterien öffentlich bekannt gegeben?

Frage 3: Nach welchem Verfahren werden diese Kriterien bewertet und mit welcher Wichtung fließen sie in die Bewertung von Pachtangeboten ein?

zu Frage 1 bis 3: Die genannten Kriterien sind in der in der Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage Nr. 4203 aufgeführten Konkretheit im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) festgelegt worden und wurden von diesem selbst in zwei Fällen in 2017 und 2018 angewendet. Die Kriterien werden sinngemäß bereits im nachgeordneten Bereich des MLUL angewendet. Die Gewichtung der Kriterien erfolgt einzelfallbezogen, da sich die Bedeutung der einzelnen Kriterien in jedem Einzelfall anders darstellen kann. Entscheidend ist, dass die jeweilige Anwendung und Gewichtung der Kriterien nachvollziehbar erfolgt und dokumentiert wird.

Frage 4: Werden alle auslaufenden Pachtverträge für landeseigene Agrarflächen entsprechend der genannten Kriterien neu ausgeschrieben? Wenn nicht: Bei wie vielen auslaufenden Pachtverträgen gab es in den letzten 5 Jahren eine Neuausschreibung und nach welchen Kriterien und in wessen Zuständigkeit erfolgt die Entscheidung darüber, ob eine Neuausschreibung durchgeführt wird oder nicht?

zu Frage 4: Die Landpachtverträge, die das Land Brandenburg über seine Landwirtschaftsgrundstücke abschließt, haben in der Regel zunächst eine feste Laufzeit von bis zu zwölf Jahren, in der sie nicht ordentlich kündbar sind. Im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums der Finanzen (MdF) läuft der jeweilige Pachtvertrag zum Ende der Festlaufzeit jedoch regelmäßig nicht aus, sondern verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer Vertragspartei fristgemäß zum Ende des Pachtjahres gekündigt wird. Gegebenenfalls werden die Pachtverträge während ihrer Laufzeit an die sich ändernden Bedingungen angepasst. Die Flächen werden nur in den Fällen neu verpachtet, in denen der Pachtvertrag durch Kündigung einer Vertragspartei, zum Beispiel bei Betriebsaufgabe des Pachtenden, beendet wurde. Neuverpachtungen werden vom MdF nicht statistisch erfasst. Eine exakte Zahl müsste für das Bodenreformvermögen händisch ausgezählt werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Hinsichtlich des dem Land, vertreten durch das MdF, zugeordneten ehemaligen Preußenvermögens wurden in den letzten fünf Jahren, insbesondere nach Betriebsaufgaben der Pachtenden, zehn Flächenlose (insgesamt rund 104 ha) zur Verpachtung neu ausgeschrieben.

Im Zuständigkeitsbereich des MLUL werden die Flächen nach Ende der Pachtdauer derzeit entweder an den bisherigen Pächter oder an einen anderen, ortsansässigen Pächter erneut verpachtet. Dafür werden ortsansässige Betriebe zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Bei gleicher agrarstruktureller Qualität und gleicher Eignung für gegebenenfalls bestehende besondere Anforderungen an die Bewirtschaftung der Fläche (z. B. Naturschutz) wird der höher bietende Interessent ausgewählt. Im Bereich des Ressortvermögens beim MLUL werden nur vom Landesbetrieb Forst (LFB) die Neuverpachtungen statistisch erfasst. Der LFB hat im Jahr 2016 25 neue Pachtverträge, im Jahr 2017 31 und im Jahr 2018 38 Neuverpachtungen vorgenommen. Für die anderen Neuverpachtungen im Ressortvermögen müsste die exakte Anzahl händisch ausgezählt werden, wofür die für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreicht.

Frage 5: Wie sichert die Landesregierung ein einheitliches und transparentes Verfahren bei Neuausschreibungen, insbesondere mit Blick auf die Punkte:

- Information potenzieller Pächter, insbesondere ortsansässiger Landwirte und Existenzgründer

- Abfrage von Informationen, die für eine Bewertung von Pachtangeboten notwendig sind

- Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ausschreibungsverfahren

zu Frage 5: Sofern Landwirtschaftsgrundstücke des Landes, die ehemalige Bodenreformflächen sind und im Zuständigkeitsbereich des MdF liegen, neu verpachtet werden, teilt die Brandenburgische Boden Gesellschaft für Grundstücksverwaltung und -verwertung mbH (BBG) dies dem zuständigen Landwirtschaftsamt unter Angabe von gegebenenfalls der BBG bereits bekannten Pachtinteressenten mit. Das jeweilige Landwirtschaftsamt benennt der BBG nach agrarstrukturellen Gesichtspunkten einen oder mehrere potenziell interessierte Landwirtschaftsbetriebe. Werden vom Landwirtschaftsamt mehrere gleichwertig zu berücksichtigende Landwirtschaftsbetriebe benannt, fordert die BBG diese auf, für mit Katasterangaben und Merkmalen konkret benannte Grundstücke in einem verschlossenen Umschlag bis zu einem festgesetzten Termin ein Angebot abzugeben. Nach Ablauf dieses Termins erfolgt eine Angebotseröffnung in der BBG, die protokolliert wird und an der mindestens zwei Mitarbeiter teilnehmen. Liegen mehrere Angebote für ein Grundstück vor, erfolgt nach Maßgabe der „Richtlinie für die Verwaltung und Verwertung von Liegenschaften, bei denen der Landesfiskus nach Artikel 233 § 12 Absatz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) Berechtigter ist“ eine Vergabeentscheidung durch das MLUL, die den Bietern bekannt gegeben wird. Auf die Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage 4203 wird im Übrigen Bezug genommen. Die in der Antwort zu Frage 4 genannten zehn Neuverpachtungen des ehemaligen Preußenvermögens erfolgten zum Höchstgebot.

Wenn es zu Neuverpachtungen im Zuständigkeitsbereich des MLUL kommt, werden die für eine Anpachtung möglicherweise in Betracht kommenden ortsansässigen Betriebe durch die zuständige Liegenschaftsstelle angeschrieben und zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Angebote und die Gründe für die Auswahlentscheidung werden dokumentiert und zu den Akten genommen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Durch einen in der Erarbeitung befindlichen Erlass soll das Verfahren vereinheitlicht und transparent gestaltet werden.

Frage 6: Wie hoch waren in den letzten 10 Jahren im Durchschnitt die Pachtpreise bei Neuverpachtungen landeseigener Flächen, aufgeschlüsselt nach Jahren sowie nach Acker- und Grünland?

Zu Frage 6: Neuverpachtungspreise werden statistisch nicht gesondert erfasst. Auf die Antworten zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.