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Intensivtierhaltung in der vorgesehenen Trinkwasserschutzzone Hardenbeck

Kleine Anfrage „Intensivtierhaltung in der vorgesehenen Trinkwasserschutzzone Hardenbeck“ herunterladen (PDF, 149 KB)

(Nr. 4658 - Benjamin Raschke) Im Juni 2011 wurde von der AKS Aqua-Kommunal-Service GmbH ein hydrologisches Fachgutachten (Nr.1002037HYD) zur Ausweisung der Trinkwasserschutzzone III (ohne A und B Zone) des Wasserwerks 17268 Hardenbeck erstellt. Das in das Verfahren involvierte Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) sah die Ausweitung der Zone um 800 m nach Norden und 100 m nach Westen vor. Ursächlich war die Grundwasserscheide mit Fließrichtung zum Wasserwerk Hardenbeck. Dem Fachgutachten und dem Vorschlag der LBGR wurde, mit der Aufforderung die Gebietsgrenzen in den Liegenschaftskarten darzulegen und mit Flurstücken zu hinterlegen, zugestimmt. Im Gebiet der seit 2013 zur Ausweisung vorgesehenen Trinkwasserschutzzone befinden sich gewerbliche Intensivtierhaltungsanlagen für Legehennen mit Zugang zum Außenbereich (Genehmigungsbescheid Nr. 20.110.00/11/0701A.2/RO und Nr. 20.077.ÄO/15/7.1.1.2V/t13). Hier werden seit der Genehmigung der Erweiterung der Anlage 39.900 Hennen gehalten. Für die Intensivtierhaltungsanlagen wurden nach Angabe von Agrarminister Vogelsänger (Kleine Anfrage Nr. 3408) insgesamt rund 807.000 € EU- und Landesmittel bewilligt. Allerdings verzichtete der Landwirtschaftsbetrieb mit dem Schreiben vom 28.08.2018 auf die am 19.07.2017 bewilligten Fördermittel für einen Neubau der Legehennenanlage. Der Zuwendungsbescheid beinhaltet im Abschnitt Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EU) unter Ziffer 5, die Verpflichtung für den Zuwendungsempfänger, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sich sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Vorrausetzungen ändern oder wegfallen.

Ich frage die Landesregierung:

Trinkwasserschutz und intensive Tierhaltung

1. Schließen sie die Möglichkeit der negativen Beeinträchtigung des Trinkwassers in der geplanten und angemeldeten Trinkwasserschutzzone III Hardenbeck durch die intensiven Freilandlegehennen-Anlagen aus? Wenn ja: Auf welcher Grundlage?

2. Sieht die Landesregierung mit der Genehmigung der Intensivtierhaltungen in der angemeldeten Trinkwasserschutzzone den vorsorgenden und zu gewährleistenden Schutz auf Unversehrtheit der Bevölkerung nach Art 2. (1) Grundgesetz, Artikel 39 und Artikel 40 der Verfassung des Landes Brandenburg sichergestellt? Bitte führen Sie aus.

Zuwendungen

3. Wie lange ist nach Verzichtserklärung des Zuwendungsempfängers die bewilligte Summe für die beantragte Investitionsmaßnahme nachträglich abrufbar?

4. Wann und wo sind die Verzichtserklärungen zu Stallbau und externem Kotlager (Nr.63-03346-15-20) einzusehen?

5. Liegt vom betreffenden Landwirtschaftsbetrieb ein neuer Antrag zur Prüfung der Voraussetzung zur Bewilligung von Fördermitteln bei der zuständigen Behörde vor?

6. Toleriert die Landesregierung trotz frühzeitiger Kenntnis seitens des Zuwendungsempfängers über die nicht bestehende Voraussetzung (innerhalb der 4-wöchigen Widerspuchsfrist ab Genehmigung April 2017), dass dieser der Verpflichtung zur Anzeige von veränderten Voraussetzungen für die Bewilligung von Zuwendungen erst über 1 Jahr später nachgekommen ist? Wenn ja: auf welcher Grundlage? Wenn nein: mit welcher Konsequenz?

7. Wann wurde die Bewilligungsbehörde über die bis dato nichtbestandkräftige Baugenehmigung für die externe Trockenkotlagerhalle informiert?