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Gewässerrandstreifen in Brandenburg

Kleine Anfrage „Gewässerrandstreifen in Brandenburg“ herunterladen (PDF, 204 KB)

(Nr. 4545 - Benjamin Raschke) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. An allen Gewässern im Außenbereich gelten laut § 38 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) fünf Meter breite Gewässerrandstreifen mit wenigen Grundanforderungen an die Landnutzung. Laut WHG sind aber auch nach der Novellierung im vergangenen Jahr weder die Düngung, noch der Einsatz von Pestiziden eingeschränkt. Den Ländern wird im WHG eingeräumt, breitere Gewässerrandstreifen und wirksame Schutzbestimmungen rechtlich festzusetzen. Diese Regelung zu den Gewässerrandstreifen sind besonders bedeutsam, um die Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) erreichen zu können. Diese sehen vor, dass die Oberflächengewässer spätestens bis zum Jahr 2027 einen guten ökologischen und chemischen Zustand erreichen sollen.

Die letzte Novellierung des Brandenburger Wassergesetzes sieht die Einrichtung von Gewässerrandstreifen an Brandenburger Oberflächengewässern lediglich mittels Rechtsverordnung vor. In Gewässern oder Gewässerabschnitten in gutem chemischen und ökologischen Zustand dürfen trotz EU-Verschlechterungsverbot weiterhin Düngemittel wie Gülle und auch Pestizide nahe der Böschungsoberkante ausgebracht werden. Die Bestimmungen für Gewässerrandstreifen durch Rechtsverordnung erfordern komplexe, zeitlich und personell aufwendige Verordnungsgebungsverfahren. Zusätzlich soll vor Beginn solcher Verfahren noch geprüft werden, ob der Zweck von Gewässerrandstreifen durch freiwillige Vereinbarungen mit den Grundstückseigentümern oder Nutzern erreicht werden kann. Damit müssen zwei komplexe Verfahrensstufen eingehalten werden, bevor eine Verordnung rechtskräftig wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wieviel Prozent der oberirdischen Gewässer in Brandenburg befinden sich nach letztem Kenntnisstand in schlechtem Zustand i. S. d. § 27 WHG und welche Länge (in km) von Gewässerrandstreifen mit strengeren Schutzbestimmungen sind demnach jeweils nötig (Bitte um Auflistung nach Landkreisen sowie gesamt)?

2. Welche Maßnahmen des wasserrechtlichen Vollzuges und welche wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wurden für die Einhaltung des Verschlechterungsverbotes seit Inkrafttreten der Wassergesetzesnovelle und im Jahr zuvor umgesetzt (Bitte um Auflistung nach Landkreisen)?

3. Welche Modelle im Rahmen des Kooperationsansatzes zur Einhaltung des Verschlechterungsverbotes fanden seit Inkrafttreten der Wassergesetznovelle Anwendung? Wie viele Kilometer Gewässerrandstreifen konnten dadurch neu ausgewiesen werden? Welcher Schutz wurde bisher auf diesen Gewässerrandstreifen erzielt? Auf wie vielen dieser Gewässerrandstreifen wurde die Ausbringung von Düngemitteln und Pestiziden beschränkt (Bitte um Auflistung nach Landkreisen sowie gesamt)?

4. Wie viele pflanzenschutzrechtliche Verstöße und wie viele Verstöße gegen die Düngeverordnung wurden seit Inkrafttreten der Wassergesetzesnovelle und im Jahr zuvor durch das Land erfasst. Wie viele pflanzenschutzrechtliche Verstöße und wie viele Verstöße gegen die Düngeverordnung standen in direktem Zusammenhang mit Gewässerrandstreifen (Bitte jeweils um Auflistung nach Landkreisen)?

5. Im Land Brandenburg gibt es weit über 10.000 km berichtspflichtige Gewässer. Wie viele Verfahren zum Erlassen von Rechtsverordnungen zur Festsetzung wichtiger Gewässerrandstreifen wurden seit Erlass der Wassergesetzesnovelle in welchen Landkreisen umgesetzt?

6. Wie viele Gewässerrandstreifen befinden sich in Landesbesitz, wie hat sich dies seit der Novelle des Wassergesetzes entwickelt.