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Verwendung der Fischereiabgabe 2015 bis 2017

Kleine Anfrage „Verwendung der Fischereiabgabe 2015 bis 2017“ herunterladen (PDF, 280 KB)

(Nr. 3921 - Benjamin Raschke) Gemäß Antworten der Landesregierung (Drucksache 6/1122 und 6/2035) wird die Fischereiabgabe auf der Grundlage von §22 Absatz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg erhoben. Sie ist zweckgebunden zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden. Insbesondere sollen damit gefördert werden:

Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der Fische,

Untersuchungen der Lebens -und Umweltbedingungen der Fische sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten,

Muster-und Lehrbetriebe der Fischerei sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und zu Aus-und Fortbildung

Das Verfahren zur Förderung des Fischereiwesens mit Mitteln der Fischereiabgaben ist mit der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Gewährung von Zuwendungen aus der Fischereiabgabe vom 12.12.2012 geregelt. Das Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung ist zuständige Behörde für den Vollzug der Richtlinie. Die Förderung unterliegt dabei den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung.

Für die Förderentscheidungen des Landesamtes werden weitgehend die Empfehlungen des Landesfischereibeirates zugrunde gelegt. Problematisch ist dabei die Tatsache, dass sich der Landesfischerbeirat insbesondere aus Vertretern der Institutionen zusammen-setzt, die Empfänger der Zuwendungen sind.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Förderungen wurden in den Jahren 2015, 2016 und 2017 aus Mitteln der Fischereiabgabe bewilligt und wie lautete jeweils die Empfehlung des Fischereibeirates (bitte vollständige Auflistung und Aufschlüsselung nach Empfänger, Maßnahme und Förderhöhe)?

2. Welche geförderten Institutionen sind im Fischereibeirat vertreten und welche Beträge haben diese jeweils in den Jahren 2015, 2016 und 2017 erhalten?

3. Wie begegnet die Landesregierung der Besorgnis der Befangenheit, wenn die Vertreter der Institutionen, die gleichzeitig Zuwendungsempfänger sind, über die Empfehlung des Fischereibeirats zum Einsatz der Fischereiabgabe entscheiden?

4. Der Landesfischereiverband ist der Berufsverband der gewerblichen Fischer in Brandenburg mit ca. 80 Mitgliedern. 2013 betrug der Anteil der gewährten Zuwendungen aus der Fischereiabgabe am Gesamthaushalt des Landesfischereiverbandes 76 % (Drucksache 6/2035). Wie hoch lag der entsprechende Anteil in den Jahren 2015, 2016 und 2017?

5. Gemäß Antwort der Landesregierung (Drucksache 6/2035)hat der Landesfischerei-verband einen Vollzeitbeschäftigten. Da der Landesfischereiverband ganz überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, bestehen besondere Pflichten des Verbandes bei der Mittelverwendung.

Wie hoch ist der Anteil der Personalkosten am Haushalt des Landesfischereiverbandes (absolut und relativ)? Wie ist der Geschäftsführer vergleichbar einer Tarifgruppe des öffentlichen Dienstes eingruppiert und wird das Besserstellungsverbot eingehalten (bitte begründen)?

6. Der Landesfischereiverband ist Mitglied des sogenannten „Forum Natur". Der Landes-fischereiverband leistet offensichtlich einen nennenswerten Mitgliedsbeitrag. Der Präsident des Landesfischereiverbandes ist zugleich Vorsitzender des „Forum Natur". Zum ganz überwiegenden Teil wird dieser Mitgliedsbeitrag durch die gewährte Zuwendung aus der Fischereiabgabe finanziert. Wie hoch ist der finanzielle Beitrag des Landesfischereiverbands an das „Forum Natur"? Wie begründet die Landesregierung den Einsatz erheblicher Mittel aus der Fischereiabgabe für Zwecke, die nicht den Voraussetzungen von §22 Absatz 2 Fischereigesetz entsprechen?

7. Ist die Verwendung der Mittel aus der Fischereiabgabe zu Gunsten des Landesfische-reiverbandes in den letzten Jahren vom Landesrechnungshof geprüft worden und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

8. Laut Pressemitteilung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Land-wirtschaft des Landes Brandenburg vom 02.11.2016 ist mit Fördermitteln, unter ande-rem aus der Fischereiabgabe, ein Kunstwerk „ie fantastischen vier Karpfen" in Peitz mit Kosten von 28.000 Euro errichtet worden.

Wie hoch ist der Anteil der Förderung aus der Fischereiabgabe? Wie begründet die Landesregierung die Übereinstimmung dieser Zuwendung mit §22 Absatz 2 Fischerei-gesetz.