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Umsetzung der Teilstilllegung im Wiesenhof Schlachtbetrieb in Niederlehme

Kleine Anfrage „Umsetzung der Teilstilllegung im Wiesenhof Schlachtbetrieb in Niederlehme“ herunterladen (PDF, 170 KB)

(Nr. 3602 – Benjamin Raschke) Die Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH in Königs Wusterhausen/Niederlehme vermarktet ihre Produkte unter dem Markennamen „Wiesenhof“. Sie hat am 25. April 2016 eine deutliche Erhöhung ihrer Geflügelschlacht- und -verarbeitungsanlage beantragt. Inzwischen ist bekannt, dass diese Kapazitätserweiterung bereits seit Februar 2015 - ohne Genehmigung - vollzogen ist. Gegen die vom Landesumweltamt angeordnete Teilstilllegung hat der Betreiber Rechtsmittel eingelegt. Im März 2018 berichtete u. a. der rbb, dass das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die angeordnete Teilstilllegung bestätigt hat, gegen welche der Betreiber Widerspruch eingelegt hatte. „Das Unternehmen hat damit jetzt elf Wochen Zeit, um seine Kapazitäten wieder auf 120.000 Tiere pro Tag abzusenken.“ Am 29.5.2018 wurde bekannt, dass die Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH angekündigt hat, der Anordnung zur Teilstillegung der Schlachtkapazitäten nachzukommen. Als Anlass wurde eine erneute angekündigte Anordnung einer Strafzahlung genannt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Die Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH soll zu mehreren Strafzahlungen verpflichtet worden sein.

a. Auf welchem Tatbestand beruhen die Strafzahlungen?

b. Auf welcher rechtlichen Grundlage sind die Strafzahlungen festgesetzt worden?

c. In welcher Höhe ist die erste Strafzahlung wann festgesetzt worden?

d. Welche weiteren Strafzahlungen wurden wann in welcher Höhe angeordnet?

e. Welchen finanziellen Ermessensspielraum gab es bei der Festsetzung der Höhe der festgesetzten Strafzahlungen?

f. Bis wann muss der Betreiber die Strafzahlungen leisten?

g. In welcher Höhe und wann hat der Betreiber bereits Strafzahlungen geleistet?

2. Wie hoch war die bisherige ungenehmigte Schlachtkapazität täglich einerseits in Stück und andererseits in Kilogramm?

3. Ab wann hat die Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH nach der Bestätigung der Teilstilllegung durch das Oberverwaltungsgericht die Kapazitäten der Schlachttiere pro Tag zurückgefahren?

4. Wer und wie wird die zukünftige Einhaltung der genehmigten Schlachttierzahlen kontrolliert?

5. Wie viele Tiere bzw. wie viel Schlachtgewicht werden jetzt pro Tag weniger geschlachtet?

6. Sind nach der Reduktion der Tierschlachtzahlen bzw. des Tierschlachtgewichts im genehmigten Umfang ausreichend Kontrollplätze und freie Mitarbeiter sowie Amtspersonen vorhanden, um die vorgeschriebene Untersuchungszeit von 2,5 Sekunden pro Tier zu gewährleisten? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie viele Fachassistenten bzw. hauptamtliche Tierärzte sind ab wann für die Tierbeschau zuständig?

7. Welche der vom Anlagenbetreiber eingelegten Widersprüche hatte aufschiebende Wirkung für die Teilstillegung?

8. Welchen Mehrumsatz oder Mehrgewinn hat der Schlachthofbetreiber schätzungsweise pro Tag mit den ungenehmigten Schlachtkapazitäten erwirtschaftet?