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Strafverfolgung von illegaler Abfallentsorgung in Brandenburg

Kleine Anfrage „Strafverfolgung von illegaler Abfallentsorgung in Brandenburg“ herunterladen (PDF, 209 KB)

(Nr. 3648 – Benjamin Raschke) Laut Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage von Juni 2016 (Drucksache 6/4338) bestehen in Brandenburg über 100 illegale Abfalldeponien. Die fachgerechte Entsorgung des auf diesen Deponien lagernden Abfalls würde mehrere hundert Mio. Euro kosten, welche in den meisten Fällen nicht durch die DeponiebetreiberInnen getragen werden. Die rechtlichen Sanktionen für die BetreiberInnen illegaler Deponien sind bisher überschaubar und stellen keine wirksame Abschreckung für einen Betrieb illegaler Deponien dar. Die Zahl der Sanktionsentscheidungen gegen Beschuldigte bewegt sich seit dem Jahr 2010 im einstelligen Bereich, die letzten Angaben stammen aus dem Jahr 2016. Diese Anfrage dient daher insbesondere dem Zweck, aktuelle Zahlen im Bereich der Strafverfahren im Zusammenhang mit illegaler Abfallentsorgung in Erfahrung zu bringen.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie viele Strafanzeigen im Zusammenhang mit illegaler Abfallentsorgung/-lagerung gab es seit 2016? (Bitte nach Ermittlungsverfahren gegen unbekannt/bekannt unterscheiden sowie nach Jahren auflisten und Gesamtzahl aller Strafanzeigen angeben)

2. Wie viele Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit illegaler Abfallentsorgung/-lagerung gab es seit 2016 und welche Strafen wurden in diesen Gerichtsverfahren verhängt? (Bitte unter Angabe der Gesamtzahl der Gerichtsverfahren und verhängten Strafen nach Jahren auflisten)

3. Wie viele Staatsanwälte und Staatsanwältinnen in Brandenburg sind seit 2010 ausschließlich mit Umweltdelikten befasst und wie hoch ist das Vollzeitäquivalent der Staatsanwaltschaften im Bereich Umweltdelikte? (Bitte nach Jahren auflisten und Gesamtzahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Brandenburg angeben)

4. Welche Kosten sind durch die behördliche Überwachung illegaler Abfalldeponien gemäß § 25 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz seit 2010 entstanden? Wer trug diese Kosten? (Bitte nach Jahren auflisten)

5. Wie wird § 36 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, nach dem ein Planfeststellungsbeschluss für Abfalldeponien nur erlassen werden darf, wenn „keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben“ in der Praxis umgesetzt?

6. Wie steht die Landesregierung zu einer Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, welches das Genehmigungsverfahrens für die Zulassung von Abfallbehandlungsanlagen regelt, um die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellenden zu einem Prüfungsgegenstand zu machen? Wird sich die Landesregierung für eine Änderung auf Bundesebene einsetzen?

7. Wie informiert das Land die Gemeinden, in deren Gebiet (illegale) Abfalldeponien existieren, darüber, dass sie eine Gewerbeausübung nach § 35 Absatz 1 Gewerbeordnung wegen Unzuverlässigkeit untersagen können (vgl. Drucksache 6/8677)?