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Polizeieinsatz in der Potsdamer Puschkinallee am 10. August 2018

Kleine Anfrage „Polizeieinsatz in der Potsdamer Puschkinallee am 10. August 2018“ herunterladen (PDF, 215 KB)

(Nr. 3978 - Ursula Nonnemacher) Am 10. August 2018 wurde auf einem Grundstück der Potsdamer Puschkinallee ein Polterabend gefeiert, in dessen Verlauf es zu zwei Polizeieinsätzen der Polizeidirektion West kam. Die Einsätze wurden durch den Anruf eines Nachbarn ausgelöst, welcher sich über eine Ruhestörung beschwerte. Im Rahmen des Polizeieinsatzes kam es zu Fixierungen von Gästen sowie einem Einsatz von Pfefferspray. Die Aufarbeitung des Vorfalls verläuft bisher sehr schleppend. Fraglich ist, ob das Verhalten der Polizeibeamten verhältnismäßig war.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist der aktuelle Stand der Ermittlungsverfahren gegen die Polizeibeamten?

2. Weshalb musste laut Pressemitteilung der Polizeidirektion West vom 16. August 2018 gegen eine unbewaffnete weibliche Person Pfefferspray eingesetzt werden?

3. Weshalb wurden keine milderen Mittel gegenüber der weiblichen Person angewandt?

4. Weshalb fand im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gegen die angezeigten Polizeibeamten bisher keine Befragung der Gäste des Polterabends statt?

5. Welche Kennzeichnung der beteiligten Polizeibeamten gab es (Namensschild o.ä.)?

6. Waren alle beteiligten Polizeibeamten während der zwei Einsätze in der Puschkinallee vorschriftsmäßig gekennzeichnet?

7. Über die Höhe des Schallpegels, der vom Polterabend ausging, gibt es stark divergierende Aussagen. Mehrere direkte Nachbarn des vom Polizeieinsatz betroffenen Grundstücks gaben an, dass zu keinem Zeitpunkt eine Ruhestörung von der Feier ausging. Weshalb wurde zur Objektivierung der angezeigten Ruhestörung auch beim zweiten Polizeieinsatz kein Schallpegel-Messgerät verwendet?

8. Weshalb wurde laut Pressemitteilung der Polizeidirektion West vom 16. August 2018 am 12. August 2018 eine Gefährderansprache gegenüber Herrn B. durchgeführt.

9. Besteht in der brandenburgischen Polizei eine abweichende Definition des Gefährderbegriffs von jener der AG Kripo (Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamts), nach der ein Gefährder eine Person ist, „bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des §100a der Strafprozessordnung(StPO), begehen wird“?

10. Falls keine abweichende Definition besteht, das Begehen welcher Straftat nach §100a StPO wurde durch Herrn B. befürchtet?