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Nachfrage zur KA 3102: Baustoffverwertung am Standort Fürstenberg (Eisenhüttenstadt)

Kleine Anfrage „Nachfrage zur KA 3102: Baustoffverwertung am Standort Fürstenberg (Eisenhüttenstadt)“ herunterladen (PDF, 174 KB)

In Fürstenberg (Eisenhüttenstadt) werden in einer Anlage der BSV Baustoffverwertung neben den ursprünglich genehmigten nicht gefährlichen Abfällen inzwischen auch Rost- und Kesselaschen aus der Müllverbrennung bearbeitet. Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage BSV Baustoffverwertung am Standort Fürstenberg (Eisenhüttenstadt) ließ wesentliche Fragen unbeantwortet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Zu Frage 2. Die BImSch-Genehmigung für die Anlage verlangt, dass nur solche Stoffe angenommen werden, bei denen die Schadstoffwerte nach TR LAGA nicht überschritten werden. Unter welche Schadstoffklasse nach LAGA fallen die in der Anlage angenommenen und zu bearbeitenden Rost- und Kesselaschen (z.B. Schlacken aus Verbrennungsabfällen) - bitte mit Begründung?

2. Zu Frage 3: Bei der Separierung der in der Anlage angenommenen Windsichterabfällen ("Gemisch nach AVV191211") entstehen potenziell gefährliche Abfallfraktionen. Wie ist die Annahme, Lagerung und Bearbeitung dieser Windsichterabfälle mit der BImSch-Genehmigung als reine Bauschuttrecyclinganlage vereinbar?

3. Zu Frage 4: Die BImSch-Genehmigung wurde räumlich für konkrete Flurstücke erteilt. Zwischenzeitlich wurde die Fläche der Anlage um mehr als 100 Prozent vergrößert. Sieht die Landesregierung hier eine wesentliche Änderung mit nachteiligen Auswirkungen - die somit genehmigungspflichtig ist? Falls ja, wann wurde diese Genehmigung erteilt? Falls nein, wie ist dies mit dem Urteil des OVG NRW, 8 A 1692/14 vom 30.01.2017 vereinbar, nachdem eine flächenmäßige Erweiterung zwangsläufig zu nachteiligen Auswirkungen führt?

4. Zu Frage 4: Wurden Schutzmaßnahmen für die einschlägigen Schutzgüter (Boden, Wasser etc.) für die erweiterte Fläche angeordnet? Falls ja, welche, falls nein, warum nicht?

5. Zu Frage 8: Die Landesregierung erwähnt in ihrer Antwort ein Speicherbecken, dieses ist im Antrag auf BImsch-Genehmigung jedoch nicht erwähnt. Seit wann existiert dieses Speicherbecken? Unter welchem Aktenzeichen ist die Baugenehmigung einzusehen?

6. Zu Frage 10: Wer ist dafür verantwortlich, dass der Inhalt der Baugenehmigung für die Erweiterungsfläche nicht gegen die Bestimmungen des BImSchG verstößt? In wie weit findet vor Erteilung einer Baugenehmigung eine Zusammenarbeit zwischen Kreisbehörden und Landesamt für Umwelt statt?

7. Zu Frage 10: Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzt ist jede Änderung einer Anlage für sich genommen genehmigungspflichtig, wenn die Mengenschwellen des Anhangs der 4. BImSchV überschritten werden. Welche Behörde muss die Überschreitung der Mengenschwellen überprüfen und für die Einhaltung der Bestimmungen des BImSchG sorgen?