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Nachfrage zur Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage Nr. 3275/Drucksache 6/8224: Multimediaboxen in Brandenburgs Justizvollzugsanstalten

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(Nr. 3827 - Benjamin Raschke) Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 3275 geht hervor, dass der Betreiber der Haftraummediensysteme in den Brandenburger Justizvollzugsanstalten unterschiedliche Nutzungsentgelte für die gleiche Leistung erhebt. Darüber hinaus soll durch diese Nachfrage u.a. der aktuelle Stand an vorhandenen Haftraummediensystemen in Erfahrung gebracht werden.

Ich frage daher die Landesregierung:

Nutzungsentgelte der Multimediaboxen

1. Wie erklärt sich die Landesregierung das Zustandekommen unterschiedlicher Nutzungsentgelte für Telefonate in den Justizvollzugsanstalten Wriezen und Neuruppin-Wulkow bzw. Brandenburg an der Havel?

2. Aus welchem Grund kostet das TV-„Gesamtpaket“ mit 60 Fernsehsendern und Aufnahmefunktion für 30 Fernsehsender in den Justizvollzugsanstalten Wriezen und Neuruppin-Wulkow mit 15,95 €/Monat trotz eines größeren Angebots weniger als das in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel angebotene „Paket 1“ mit 60 Fernsehsendern für 16,95 €/Monat?

3. Weshalb kostet das TV-„Paket Pay-TV“ in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel nur 16,91 €/Monat, obwohl es mindestens denselben Leistungsumfang wie „Paket 1“ für 16,95 €/Monat besitzt?

4. Wie und auf welcher Grundlage wurden die in der Drucksache 6/8224, Antwort zu Frage 9, genannten „üblichen Marktpreise“ ermittelt?

5. Sind finanzielle Hilfen vorgesehen, die mittellosen Gefangenen einen mit der verfassungsrechtlich garantierten Informationsfreiheit zu vereinbarenden TV-und Rundfunkempfang ermöglichen?

Leistungsumfang der Multimediaboxen

6. Welche Leistungen umfasst das TV-„Paket Pay-TV“ in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel?

7. Aus welchem Grund unterscheiden sich die angebotenen TV-Pakete in den Justizvollzugsanstalten Wriezen und Neuruppin-Wulkow bzw. Brandenburg an der Havel?

8. Wie ist es zu erklären, dass entgegen der Angabe der Landesregierung in der Drucksache 6/8224 zumindest in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel lediglich zwei statt drei Sendern kostenfrei zur Verfügung stehen?

9. Wie und von wem werden die kostenfrei zur Verfügung stehenden Sender ausgewählt?

10. Gibt es Ausnahmeregelungen im Bereich der kostenfrei zur Verfügung stehenden TV-und Radioprogramme für nicht deutschsprachige Gefangene?

11. Gibt es Ausnahmeregelungen zur Nutzung der Untertitel in der Videotextfunktion für hörgeschädigte Gefangene?

12. Warum ist die Nutzung des Videotextes nicht möglich?

13. Ist es in der Vergangenheit zu konkreten Gefahren für die Sicherheit und Ordnung in Brandenburger Justizvollzugsanstalten gekommen, indem verbotene Kommunikation über Videotext stattfand? Kann dieser Vorfall ggf. bitte so genau wie möglich beschrieben werden?

Zukünftige Entwicklungen

14. Gibt es nach Kenntnis der Landesregierung in anderen Bundesländern vergleichbare Angebote bezüglich des TV-und Radioempfangs in Justizvollzugsanstalten?

15. Welche Erfahrungen aus anderen Bundesländern bezüglich des TV-und Radioempfangs in Justizvollzugsanstalten lassen sich auf Brandenburg übertragen?

16. Für wann ist eine Inbetriebnahme von Multimediaboxen in den Justizvollzugsanstalten Luckau-Duben und Cottbus-Dissenchen geplant?