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Kooperationsvereinbarung zwischen Polizei und privaten Sicherheitsunternehmen

Kleine Anfrage „Kooperationsvereinbarung zwischen Polizei und privaten Sicherheitsunternehmen“ herunterladen (PDF, 192 KB)

(Nr. 4076 - Ursula Nonnemacher) Am 12. November 2018 schlossen das Polizeipräsidium Land Brandenburg und der Bundesverband der Sicherheitswirtschaft (BDSW) Wirtschafts- und Arbeitgeberverband e.V. -Landesgruppe Brandenburg -eine Kooperationsvereinbarung ab. Die Vereinbarung sieht u.a. vor, private Sicherheitsunternehmen in Sach- und Personenfahndungen einzubinden. Die beteiligten Sicherheitsunternehmen dürfen in der Öffentlichkeit mit einem Emblem mit der Aufschrift „Kooperationspartner der Polizei des Landes Brandenburg" auf die Zusammenarbeit aufmerksam machen. Bisher bestanden in Brandenburg lediglich „Ordnungspartnerschaften" auf der Ebene der Schutzbereiche zwischen der Polizei und privaten Sicherheitsunternehmen. In anderen Bundesländern existieren Kooperationsvereinbarungen zwischen der Polizei und privaten Sicherheitsunternehmen hingegen seit mehreren Jahren.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Weshalb sieht die Landesregierung die Notwendigkeit einer Kooperation der Polizei mit privaten Sicherheitsunternehmen?

2. Unter Berücksichtigung, dass die privaten Sicherheitsunternehmen sowohl mit der Kooperationsvereinbarung als auch ohne diese insbesondere die sogenannten Jedermannsrechte wie Notwehr und Nothilfe ausüben dürfen und zudem -wie jede Bürgerin und jeder Bürger auch -ohnehin gehalten sind, Straftaten der Polizei zur Kenntnis zu geben, worin liegt der konkrete Zuwachs an innerer Sicherheit für Brandenburg durch den Kooperationsvertrag?

3. Erhalten die privaten Sicherheitsunternehmen Befugnisse bzw. Rechte, welche über die sogenannten Jedermannsrechte hinausgehen? Wenn ja, welche?

4. In welcher Form hat das Ministerium des Innern und für Kommunales Vertreter der Polizei sowohl aus deren Führungsebene als auch aus den Gewerkschaften vor Abschluss des Vertrages in den Prozess eingebunden, und wie lautete, soweit dies geschehen ist, die jeweilige Stellungnahme, und wie ist diese in die Entscheidung eingeflossen?

5. Welche Informationen, die „nicht für die Öffentlichkeit bestimmt" seien, sollen auf den gemeinsamen Lagebesprechungen zwischen Polizei und Sicherheitsunternehmen geteilt werden?

6. Welche Kriterien gehören zur Qualitätsüberprüfung, der sich die kooperierenden Sicherheitsunternehmen unterziehen müssen?

7. Welche Mindeststandards gelten insbesondere bezüglich der Berufsausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kooperierenden Sicherheitsunternehmen?

8. Gelten dieseMindeststandardsdann für sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens?

9. Wie wird die Einhaltung der Mindeststandards mittel-und langfristig überwacht?

10. Wie sollausgeschlossen werden, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kooperierenden privaten Sicherheitsunternehmen keine Verbindungen zur rechtsextremen Szene, zur Hooligan-Szene, zur salafistischen Szene, zum Rocker-Milieu und/oder zu anderen gewaltbereiten und/oder extremistischen Milieus aufweisen, was u.a. laut Antwort auf eine Kleine Anfrage aus dem Jahr 2018 (DS 6/8257) regelmäßig der Fall ist?

11. Sieht die Landesregierung die Gefahr von Befugnisanmaßungen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der privaten Sicherheitsunternehmen?

12. Weshalb erhalten die beteiligtenprivatenSicherheitsunternehmen die Möglichkeit das Emblem „Kooperationspartner der Polizei des Landes Brandenburg"zu nutzen?

13. Sieht die Landesregierung es als problematisch an, dass die kooperierenden privaten Sicherheitsunternehmen das Emblem ggf. für Zwecke der Außenwerbung einsetzen? Könnte nach Ansicht der Landesregierung hierdurch der Eindruck entstehen, es handele sich bei den Sicherheitsunternehmen um Beliehene, denen eine Durchführung hoheitlicher Maßnahmen gestattet sei?

14. Inwiefern unterscheidet sich die Kooperation zwischen Polizei und privaten Sicherheitsunternehmen in Brandenburg von ähnlichen Kooperationen in anderen Bundesländern?