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Hundehaltung im Land Brandenburg

Kleine Anfrage „Hundehaltung im Land Brandenburg“ herunterladen (PDF, 222 KB)

Zur Zeit erreichen mich viele Anfragen zur Hundehaltung, insbesondere zur Leinenpflicht und zur Hundeausbildung im öffentlichen Raum. Zur Beantwortung fehlen jedoch zahlreiche Informationen.

Ich frage daher die Landesregierung:

Statistische Kennzahlen

1. Wie viele Hunde sind aktuell im Land Brandenburg gemeldet? Wie viele davon sind anzeige- und kennzeichnungspflichtige Hunde nach § 6 Hundehalterverordnung? Wie viele sind gefährliche Hunde im Sinne von § 8 HundehV?

2. Wie viele gefährliche Hunde im Sinne von § 8 HundehV tragen eine rote Plakette gemäß §2 (3) HundehV und für wie viele gefährliche Hunde nach §8(3) HundehV wurde nach Erteilung eines Negativzeugnisses eine grüne Plakette ausgegeben?

3. Wie hat sich die Anzahl der gefährlichen Hunde seit der Einführung der Hundehalterverordnung verändert? Bitte für jede gelistete Rasse aufschlüsseln?

4. Hat es seit der Einführung der Hundehalterverordnung mehr oder weniger Übergriffe von bzw. Todesfälle durch Hunde in Brandenburg gegeben und was sieht die Landesregierung dafür als Ursache an?

5. Welche Hunde beißen statistisch unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Rasse in Brandenburg am häufigsten?

6. Wie viele Todesfälle nach Übergriffen von Hunden haben sich seit 1990 ereignet und welche Hunderassen waren daran jeweils beteiligt?

7. In wie vielen Haushalten in Brandenburg sind mehr als drei Hunde angemeldet?

8. In wie vielen Fällen wurden Erlaubnisse für das Halten von gefährlichen Hunden in Mehrfamilienhäusern gemäß § 1 (3) i.V.m § 10 HundehV erteilt?

9. Wie viele gewerbliche Hundeschulen und Hundetrainer*innen, wie viele Gewerbetreibende mit einem Gassiservice, Dogwalker etc., wie viele Hundesportvereine und wie viele Züchter*innen (im VDH oder vergleichbaren Verband eingetragen) sind in Brandenburg gemeldet? Bitte die Gruppen einzeln aufführen.

Leinenpflicht und Freilaufflächen

In Brandenburg herrscht durch das Zusammenspiel von Landesgesetzen (Waldgesetz) und kommunale Regelungen eine umfassende Leinenpflicht außerhalb von als Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten. Kommunen sind nach Auffassung des OVG Lüneburg (AZ 11 KN 38/04) verpflichtet, Freilaufflächen für Hunde vorzuhalten.

10. Wie viele Verstöße gegen die Leinenpflicht sind entsprechend des § 3 Abs. 1 HundehV und entsprechend des § 15 Abs. 8 LWaldG durch die zuständigen Ordnungsbehörden (Ordnungsamt, Forstamt) in den letzten fünf Jahren verzeichnet worden und zu welchen Konsequenzen haben diese Verstöße geführt (Verwarnung ohne Verwarngeld, Bußgeld usw.)? Bitte nach Jahren und Konsequenzen getrennt auflisten.

11. Wie viele Beißvorfälle sind den Ordnungsämtern der Städte und Kommunen im Land Brandenburg in den letzten fünf Jahren bekannt geworden? Wie hoch ist die vermutete Dunkelziffer für nicht-gemeldete Beißvorfälle? Bei wie vielen Beißvorfällen waren die Hunde angeleint?

12. Wie viele Hunde wurden in den letzten fünf Jahren durch Jagdausübungsberechtigte gemäß § 40(1) Ziffer 2. Landesjagdgesetz als wildernde Hunde getötet? Bitte nach Jahren aufgliedern.

13. Welche Meinung vertritt die Landesregierung zu der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von der Leinenpflicht im Wald für Hundeführende, die für ihren Hund die Begleithundeprüfung nachweisen können?

14. Wie viele Städte und Kommunen haben Freilaufflächen für Hunde geschaffen und offiziell ausgewiesen? Gibt es Erkenntnisse über das Verhältnis der Größe eingerichteter Freilaufflächen zur Zahl der diese in Anspruch nehmenden Hunde?

Führen von mehr als drei Hunden

Auf Grund der Regelungen des § 2 Abs. 1 der Hundehalterverordnung ist das gleichzeitige Führen von mehr als drei Hunden nicht gestattet. Dies betrifft auch Hundeausführdienstleister (Gassiservice, Dogwalker) und Züchter*innen.

15. Wie viele Verstöße nach § 2 Abs. 1 HundehV wurden seitens der zuständigen Ordnungsbehörden in den Städten und Kommunen des Landes Brandenburg in den letzten fünf Jahren aufgenommen und mit welchem Ergebnis verfolgt? Wie hoch ist die vermutete Dunkelziffer nicht geahndeter Verstöße?

16. Wie viele Fälle sind aus den letzten fünf Jahren bekannt, bei denen eine Person, die widerrechtlich mehr als drei Hunde führte, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hervorrief?

17. Sind in Städten und Kommunen des Landes Brandenburg Ausnahmegenehmigungen von dieser Regelung getroffen worden? Wenn ja: wie viele?

18. Welche Meinung vertritt die Landesregierung zu einer Ausnahmegenehmigung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wie Begleithundeprüfung oder Sachkunde, um ein gleichzeitiges Führen von mehr als drei Hunden zu ermöglichen?

Sondernutzungen für Hundeschulen

Die Begleithundeprüfung umfasst auch eine Prüfung der Hunde auf Sozialverträglichkeit im öffentlichen Raum. Daher sind gewerbliche Hundeschulen, Hundetrainer und Hundesportvereine auf ein Training im öffentlichen Raum angewiesen.

19. Wie viele Anträge auf Sondernutzungen des öffentlichen Verkehrsraums wurde in den letzten fünf Jahren durch Hundeschulbetreiber, Hundetrainer und Hundesportvereine gestellt, wie viele davon abschlägig beschieden?

20. Wie viele abschlägige Bescheide enthielten ein generelles Verbot der Nutzung öffentlichen Verkehrsraums und welche Begründungen wurden dazu angeführt?

21. Wie bewertet die Landesregierung das Thema Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraums durch Hundeschulen, Hundetrainer und Hundesportvereine?