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Genehmigung von Tierhaltungsanlagen – Folgen der BauGB-Novelle im Jahr 2013

Kleine Anfrage „Genehmigung von Tierhaltungsanlagen – Folgen der BauGB-Novelle im Jahr 2013“ herunterladen (PDF, 235 KB)

Das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts („BauGB – Novelle 2013“), verkündet am 20.6.2013, enthält u.a. zur privilegierten Zulässigkeit von gewerblichen Tierhaltungsanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB neue, die Größe der Anlagen einschränkende Regelungen.

Hiernach sind im Außenbereich nur noch gewerbliche Tierhaltungsanlagen privilegiert zulässig, wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, standortbezogenen Vorprüfung oder allgemeinen Vorprüfung gemäß UVPG besteht. Für nicht privilegierte Vorhaben ist nun ein Bebauungsplan erforderlich.

Ich frage die Landesregierung:

1) Wie viele und welche beantragten gewerblichen Tierhaltungsanlagen (Errichtung, Änderung oder Erweiterung) in Brandenburg fielen seit Inkrafttreten der BauGB-Novelle nicht mehr unter die Privilegierung im Außenbereich (bitte nach Tierarten sortieren und jeweils Anzahl der Tierplätze, Ort und zuständige Gemeinde mit angeben)?

2) Für welche dieser beantragten gewerblichen nicht privilegierten Tierhaltungsanlagen wurde ein Bebauungsplan aufgestellt? Welche Anlagen wurden schließlich auch genehmigt bzw. welche aus welchen Gründen nicht genehmigt? Bei welchen Anlagen steht eine Genehmigung noch aus? (bitte tabellarisch auflisten)

3) Welchen Anteil an allen beantragten Tierhaltungsanlagen haben seit Inkrafttreten des novellierten Baugesetzbuches in Brandenburg:

a) Landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen,

b) Gewerbliche Tierhaltungsanlagen mit Privilegierung im Außenbereich,

c) Gewerbliche Tierhaltungsanlagen ohne Privilegierung im Außenbereich?

4) Wie bewertet die Landesregierung insbesondere den Umstand, dass landwirtschaftliche Tierhaltungsanlagen unabhängig von ihrer Größe weiterhin im Außenbereich privilegiert sind?

5) Wie bewertet die Landesregierung die in 2013 erfolgte Änderung im Baugesetzbuch und die Auswirkungen für das Land Brandenburg?

6) Wie bewertet die Landesregierung die derzeitigen Möglichkeiten der kommunalen Mitbestimmung, der Bürgerinformation und -beteiligung bei der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen? Wie bewertet sie die Änderungen durch die Novelle des Baugesetzbuches im Jahr 2013?

7) In welcher Form hat die Landesregierung die Kommunen über die Änderungen im Baugesetzbuch, die Folgen für die Genehmigung von nicht mehr privilegierten Tierhaltungsanlagen und die kommunalen Mitbestimmungsmöglichkeiten informiert?

8) Wie setzt die Landesregierung die Forderung des Landtagsbeschlusses 6/3855-B, die Stärkung kommunaler Einflussmöglichkeiten, die Bürgerinformation und -beteiligung im Zusammenhang mit der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen zu prüfen, um? Welche Maßnahmen sind noch bis wann geplant?

9) Sind Gemeinden verpflichtet, per Bebauungsplan Flächen für gewerbliche nicht privilegierte Tierhaltungsanlagen vorzusehen?

10) Sind der Landesregierung in Brandenburg Beispiele bekannt, in denen trotz Bedarf aus berechtigten Gründen keine Flächen für die Tierhaltung per Bebauungsplan ausgewiesen werden konnten? Wenn ja, um welche Gemeinden handelt es sich und was waren die jeweils ausschlagenden Gründe?

11) Welche weiteren Möglichkeiten gibt es derzeit, die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen raumplanerisch zu steuern? Ab wann gelten Tierhaltungsanlagen als raumbedeutsam und welche planerischen Auswirkungen hat dies?

12) Werden sich mit der Überarbeitung des Landesentwicklungsplans diesbezüglich Änderungen u. a. für die Regionalplanung ergeben?