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Förderung von Frauen in Berufen der Justiz

Kleine Anfrage „Förderung von Frauen in Berufen der Justiz“ herunterladen (PDF, 278 KB)

(Nr. 3712 – Benjamin Raschke und Ursula Nonnemacher) Artikel 12 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg verpflichtet die Landesregierung dazu, für die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf zu sorgen. Darüber hinaus verfügt Brandenburg mit dem Landesgleichstellungsgesetz über eine eigene Rechtsnorm, deren Ziel es ist, eine tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst zu erreichen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu fördern. In § 2 Absatz 1 des Landesgleichstellungsgesetzes, welcher den Geltungsbereich angibt, finden Gerichte ausdrücklich Erwähnung. Die Antwort der Landesregierung (Drucksache 6/2228) auf die Kleine Anfrage 852 ergab jedoch, dass der Frauenanteil an Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg (Besoldungsstufen ab R 2) weiterhin bei nur 0 bis um die 30 Prozent liegt. Je höher die Besoldungsstufe ist, desto geringer ist in der Regel der Frauenanteil.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Verordnungen der Ministerien sind aus Sicht der Landesregierung geeignet, um den Frauenanteil in Justizberufen zu erhöhen und eine Gleichstellung von Frauen und Männern herzustellen?

2. Das nordrhein-westfälische Justizministerium beteiligte sich an der im Jahr 2012 vorgestellten Studie „Frauen in Führungspositionen der Justiz. Eine Untersuchung der Bedingungen von Frauenkarrieren in den Justizbehörden in Nordrhein-Westfalen“ um eine wissenschaftliche Basis für die Entwicklung von Instrumenten für eine Förderung von Frauen in Justizberufen zu besitzen. Ist ein entsprechendes Vorhaben auch für Brandenburg geplant? Falls nein, weshalb nicht?

3. In wie vielen Fällen wurde bislang eine Erprobung in Teilzeit durchgeführt? Wenn es Fälle gibt: a. Bitte differenzieren nach Anteil von Frauen bzw. Männern, die in Teilzeit eine Erprobung durchgeführt haben (bezogen auf die Gesamtzahl der Erprobten)? b. Bitte in einer Tabelle differenzieren nach: i. der jeweiligen Dauer einer solchen Teilzeiterprobung, ii. dem jeweiligen Teilzeitfaktor, iii. dem Gericht bzw. der jeweiligen Behörde, in dem/der eine solche Teilzeiterprobung durchgeführt worden ist.

4. Welche sonstigen konkreten Maßnahmen werden angeboten bzw. sind durchgeführt worden, um insbesondere Frauen bzw. Männer mit Familienpflichten bei der Durchführung einer Erprobung zu unterstützen (z.B. Verkürzung bzw. Verlängerung, Unterbrechung einer Erprobungszeit)?

5. Gibt es ein Personalentwicklungskonzept, das konkrete Maßnahmen vorschlägt bzw. vorgibt, um insbesondere Frauen bzw. Männer mit Familienpflichten bei ihrer beruflichen Entwicklung zu unterstützen? Wenn ja, welche Maßnahmen werden darin vorgesehen?

6. Im Rahmen welchen Beurteilungskriteriums wird bei Richterinnen/Richtern sowie Staatsanwältinnen/Staatsanwälten mit Leitungsfunktion Frauen- und Familienförderung berücksichtigt?

7. Wie wird das Beurteilungskriterium bei Richterinnen/Richtern und Staatsanwältinnen/Staatsanwälten mit Leitungsfunktion nachgeprüft und bewertet, dass diese der Verpflichtung nachkommen und nachgekommen sind, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanzen hinzuwirken?

8. In wie vielen Fällen ist im Zeitraum 2008 bis 2016 bei im Wesentlichen gleicher Eignung das Geschlecht zugunsten einer Frau als Hilfskriterium bei der Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungsamtes herangezogen worden?

9. Welche sind die über eine Schulung hinausgehenden konkreten Maßnahmen, Führungskräfte für Frauenförderung zu sensibilisieren, Defizite aufzudecken und zu beseitigen?

10. Werden in der Landesjustizverwaltung bzw. in den Geschäftsbereichen Statistiken über die geschlechtsspezifischen Beurteilungsergebnisse im Richter- und Staatsanwaltsdienst geführt?

11. Werden in der Landesjustizverwaltung bzw. in den Geschäftsbereichen Maßnahmen ergriffen, um ggf. unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe für Frauen und Männer aufzudecken?

12. Wird eine Einführung alternativer Qualifizierungsmodelle für Richterinnen/Richter und Staatsanwältinnen/Staatsanwälten erwogen, welche die „klassische“ Erprobung bzw. Ersatzerprobung ersetzen oder ergänzen?