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Die Wirkungen des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BbgBGG)

Kleine Anfrage „Die Wirkungen des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BbgBGG)“ herunterladen (PDF, 224 KB)

Das Brandenburgische Behindertengleichstellungsgesetzes (BbgBGG) schreibt die rechtliche Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderungen fest. Es dient außerdem dem Schutz der Menschen mit Behinderung vor Diskriminierung. Es trat 2003 in Kraft und wurde 2013 neu gefasst, unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Neufassung beinhaltet den Auftrag an das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung, das Gesetz drei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich seiner Wirkungen zu überprüfen. Auf die Frage im Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu den Ergebnissen der Evaluation wurde seitens des zuständigen Ministeriums geantwortet, dass diese keinen gesetzgeberischen Bedarf ergeben habe. Vielmehr habe sich ein Umsetzungsdefizit gezeigt. Dieses Defizit solle durch Fortbildungen der Beschäftigten der in § 2 Absatz 1 BbgBGG genannten Träger der öffentlich-rechtlichen Verwaltung behoben werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Verwendet die Landesregierung den Begriff „barrierearm“? Wenn ja:

a) Inwieweit hat sie diesen Begriff ausdefiniert?

b) Wie bewertet sie die Verwendung dieses Begriffes im Hinblick auf ihre Verpflich-tung zur Barrierefreiheit gemäß Abschnitt 2 Brandenburgisches Behinderten-gleichstellungsgesetz?

c) Gibt es eine gesetzliche Definition des Begriffes in einem bundesdeutschen Gesetz?

2. In welchem Umfang wird derzeit der barrierefreie Zugang zu Gebäuden der in § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Träger der öffentlich-rechtlichen Verwaltung gewährleistet?

3. Sollen die von der Landesregierung vorgeschlagenen Fortbildungen zur Behebung des festgestellten Umsetzungsdefizits verpflichtend für alle Beschäftigten der Träger der öffentlich-rechtlichen Verwaltung werden? Falls nicht, wie sollen dann die festgestellten Umsetzungsdefizite behoben werden?

4. Welche Institutionen/Organisationen sollen die Themen der angedachten Fortbildun-gen definieren? Soll auch der Landesbehindertenbeirat beteiligt werden? Wenn nein, warum nicht?

5. Durch wen sollen die Fortbildungen erfolgen und in welchem Turnus? Wer wird die Fortbildungen finanzieren?

6. Wie bewertet die Landesregierung die Internetangebote von den Trägern der öffentlich-rechtlichen Verwaltung hinsichtlich der Barrierefreiheit, vor allem im Hinblick auf die Notwendigkeit, dass die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen bis zum 23.09.2018 in nationales Recht umgesetzt werden muss?

7. Werden Bescheide über die Feststellung und Anerkennung eines Grads der Behinderung in leichter Sprache verfasst? Wenn nein, warum nicht?

8. Wie bewertet die Landesregierung das Angebot barrierefrei zugänglicher medizi-nischer Versorgungsangebote, vor allem im ambulanten Sektor?

9. Inwieweit werden Instrumente des Brandenburgischen Behindertengleichstellungs-gesetzes, wie Zielvereinbarungen nach § 10 und das Verbandsklagerecht nach § 12, in Anspruch genommen? Gibt es Überlegungen, diese Instrumente bekannter zu machen, und wenn ja, wie? Sollte die Funktion der beauftragten Person der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen als Anlaufstelle für betroffene Menschen bekannter gemacht werden? Wenn nein, warum nicht?

10. Wie gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen Landesregierung und Landesbe-hindertenbeirat? Gibt es seitens der Landesregierung Pläne, die Arbeit der ehrenamtlichen Akteurinnen und Akteure des Landesbehindertenbeirates personell besser zu unterstützten? Wenn ja:

a) Zu welchem Zeitpunkt soll diese Unterstützung erfolgen? Wie soll die personelle Unterstützung ausgestaltet werden? In Form von Honorartätigkeit oder sozial-versicherpflichtiger Beschäftigung?

b) Wie bewertet die Landesregierung die Möglichkeit der Aufnahme von Regelungen zu den Funktionen und Aufgaben kommunaler Behindertenbeauftragter in das Brandenburgische Behindertengleichstellungsgesetz?