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Ausweitung des Unterbindungsgewahrsams

Kleine Anfrage „Ausweitung des Unterbindungsgewahrsams“ herunterladen (PDF, 136 KB)

(Nr. 3668 – Ursula Nonnemacher) Laut Presseberichten plant Innenminister Schröter im Rahmen eines neuen Polizeigesetzes eine Ausweitung des Unterbindungsgewahrsams auf bis zu 30 Tage. Derzeit lässt § 20 Abs. 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes maximal vier Tage Unterbindungsgewahrsam zu. Eine präventive Entziehung der körperlichen Freiheit unterliegt hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit.

Ich frage daher die Landesregierung:

1. Wie oft wurde in den vergangenen 5 Jahren in Brandenburg von der Möglichkeit des Unterbindungsgewahrsams Gebraucht gemacht? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der im Gewahrsam verbrachten Tage sowie nach zu verhindernder Straftat, auf welche sich die jeweiligen richterlichen Anordnungen stützen).

2. Wie oft reichte die derzeit geltende maximale Dauer von vier Tagen nicht aus, um die im Polizeigesetz genannten Ziele des Unterbindungsgewahrsams zu erreichen?

3. Welche Vorteile sieht die Landesregierung in einer Ausweitung der Gewahrsamsdauer auf bis zu 30 Tage?

4. Ist der Landesregierung bekannt, dass ein Unterbindungsgewahrsam nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht außerhalb eines Strafverfahrens unzulässig ist? Wie ist die Stellung der Landesregierung zu dieser Auffassung?