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Geburtsurkunden von Flüchtlingskindern

Kleine Anfrage „Geburtsurkunden von Flüchtlingskindern“ herunterladen (PDF, 150 KB)

(Nr. 2104 – Ursula Nonnemacher) In Deutschland geborene Kinder müssen nach geltender Rechtslage und nach den Regelungen der UN-Kinderrechtskonvention in ein Geburtsregister eingetragen werden. In Fällen, in denen keine Identitätsdokumente der Eltern vorliegen, sind in § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) und § 35 der Personenstandsverordnung (PStV) Wege vorgesehen, wie dennoch eine Beurkundung vorzunehmen bzw. ein beglaubigter Registerausdruck auszufertigen ist. Nachdem bspw. im Rahmen des zweiten Staatenberichtsverfahrens zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention massive Probleme bei der Registrierung von neu geborenen nichtdeutschen Kindern, deren Eltern keine Papiere hatten, bekannt geworden sind, hat die Bundesregierung die benannten Regelungen im Personenstandsrecht eingeführt. Dennoch gibt es weiterhin Berichte, Stellungnahmen und Hinweise von Fachorganisationen, dass die Registrierung und die Ausstellung der notwendigen Dokumente z. T. nicht stattfindet (siehe beispielhaft: „Flüchtlinge ohne Identität“,„Flüchtlingskinder erhalten keine Geburtsurkunde“, „Ein Baby ohne Papiere“, oder „Jugendärzte fordern Geburtsurkunden auch für Flüchtlingskinder“). Für die betroffenen Familien und Kinder kann dies zum Ausschluss von der Gesundheitsversorgung und anderen Teilhaberechten führen. Nach Artikel 83 des Grundgesetzes werden die personenstandsrechtlichen Vorschriften von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Die oberste Fachaufsicht über die Standesämter obliegt gemäß § 2 Personenstandsausführungsgesetz Brandenburg dem Innenministerium.

Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Geburten von Kindern, deren Eltern über keine Identitätsdokumente verfügen, wurden den Brandenburger Standesämtern gemeldet? (bitte für die Jahre 2012-2016 aufschlüsseln)
2. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über Probleme in Brandenburg bei der Ausstellung von Geburtsurkunden für ausländische Kinder, die in
Deutschland geboren sind und deren Eltern selbst keine Geburts- oder Eheurkunden vorlegen können?
3. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, inwiefern Standesämter in Brandenburg von der in § 9 Absatz 2 PStG vorgesehenen Regelung, im Falle der Nichtverfügbarkeit von Dokumenten auf Basis einer eidesstattlichen Erklärung eine Geburtsurkunde auszustellen, Gebrauch machen? Wie häufig wurde von der Regelung Gebrauch gemacht? (Bitte für die Jahre 2012 bis 2016 aufschlüsseln)
4. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung darüber, inwiefern Standesämter in Brandenburg von der in § 35 PStV vorgesehenen Regelung Gebrauch machen, einen beglaubigten Registerausdruck auszustellen? Wie häufig wurde von dieser Möglichkeit in Bezug auf Flüchtlingskinder Gebrauch gemacht? (Bitte für die Jahre 2012 bis 2016 aufschlüsseln)
5. Gibt es Vorschriften, Richtlinien, Hinweise o.Ä. des Innenministers an die Standesämter, dass neugeborene Flüchtlingskinder, deren Eltern über keine Identitätsdokumente verfügen, unverzüglich zumindest einen beglaubigten Registerausdruck erhalten? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche?