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Berücksichtigung von vor 1990 gezahlten Beiträgen für den Anschluss an die Kanalisation und die Trinkwasserversorgung bei der Ermittlung von Anschlussbeiträgen nach KAG

Kleine Anfrage „Berücksichtigung von vor 1990 gezahlten Beiträgen für den Anschluss an die Kanalisation und die Trinkwasserversorgung bei der Ermittlung von Anschlussbeiträgen nach KAG“ herunterladen (PDF, 165 KB)

(Nr. 1543 – Ursula Nonnemacher) Im Rahmen der Beitragserhebung in den Kommunen und Zweckverbänden für die Anschlüsse an die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung stellen sich für die betroffenen Beitragspflichtigen zahlreiche Fragen. In Nauen z.B. wurden viele Gebiete schon früh im 20. Jahrhundert an die Kanalisation angeschlossen und die Grundstückseigentümer haben dafür bei Schmutzwasser einen „Kostenbeitrag zur Hauptleitung“ und beim Trinkwasseranschluss eine „Minimaltaxe“ entsprechend den damaligen Vorgaben des preußischen Kommunalabgabenrechts geleistet. Für diese GrundstückseigentümerInnen stellt sich jetzt die Frage nach der Anrechenbarkeit damaliger Zahlungen auf die zukünftigen Beitrags- bzw. Gebührenforderungen.

Ich frage die Landesregierung:
1. Gibt es einen Anspruch der betroffenen Grundstückseigentümer, die Beitragszahlungen für einen Kanal- oder Trinkwasseranschluss aus der Zeit vor 1990 nachweisen können, auf Anrechnung der gezahlten Beiträge auf den Beitragsbescheid, damit nicht doppelt veranlagt wird? Wenn nein, warum nicht?
2. Besteht für die Verbände/ Kommunen, die die Beitragserhebung in o.g. Fällen durchführen, die Möglichkeit, entsprechende Beitragszahlungen aus der Zeit vor 1990 aus Billigkeitsgründen anzurechnen? Ist der Landesregierung bekannt, ob ein solches Verfahren im Land Brandenburg angewandt wird? Wenn ja, in welchen Verbänden/ Kommunen?
3. Nach welchen Regeln muss ggf. die Anrechnung von Beiträgen erfolgen, die vor 1990 z.B. in Gold- oder Reichsmark bezahlt worden sind? Könnte die Anrechnung analog zu den sog. Pflasterkassen erfolgen (siehe Kleine Anfrage 6/3381)?