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Dublin-Verfahren an den Verwaltungsgerichten des Landes Brandenburg

Kleine Anfrage „Dublin-Verfahren an den Verwaltungsgerichten des Landes Brandenburg“ herunterladen (PDF, 269 KB)

(Nr. 2000 – Axel Vogel und Benjamin Raschke) Die Dublin III Verordnung regelt die Zuständigkeit der EU- Mitgliedstaaten für Asylverfahren. Danach müssen Flüchtlinge ihren Asylantrag in der Regel in dem Mitgliedstaat stellen, in dem sie zum ersten Mal europäischen Boden betreten haben. Dies sind meist die Staaten an den Außengrenzen der EU wie Ungarn, Bulgarien, Griechenland oder Italien. Im Sommer 2015 hat die Bundesregierung von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17 der Dublin III Verordnung Gebrauch gemacht und eine Leitlinie erlassen, die dazu führte, dass in der Regel bei Menschen, die aus Syrien nach Deutschland kommen, keine Dublin- Verfahren mehr durchgeführt werden. Begründet wurde die Maßnahme mit der drastischen humanitären Lage in Syrien einerseits und dem unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bei Dublin- Verfahren andererseits, vgl. Regierungspressekonferenz vom 26. August 2015. Wenige Monate später wurde Presseberichten zufolge die Leitlinie wieder aufgehoben.

Das Asylsystem in Ungarn leidet unter erheblichen Mängeln. Den Asylsuchenden drohen dort Inhaftierung, Obdachlosigkeit und rassistische Übergriffe. Zuletzt entschied daher der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, dass ein syrischer Asylsuchender nicht nach Ungarn überstellt werden dürfe (VGH Baden- Württemberg vom 5. Juli 2016, AZ.: A 11 S 974/16). Bereits im Juli vergangenen Jahres hatte auch das Verwaltungsgericht Potsdam eine nahezu flächendeckende Inhaftierung von Dublin-Rückkehrerinnen und Rückkehrern in Ungarn festgestellt und in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines syrischen Antragstellers angeordnet (VG Potsdam vom 3. Juli 2015 AZ.: VG 4 L 795/15.A). Auch in Bulgarien droht Rückkehrerinnen und Rückkehrern eine unmenschliche Behandlung, sodass Verwaltungsgerichte Abschiebeverbote feststellen (so zuletzt VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016, AZ.:2a K2174/15.A).
Das Dublin-Verfahren bindet damit nicht nur unnötig die Kapazitäten des BAMF, sondern auch die der Verwaltungsgerichte.

Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie viele sogenannte Dublin-Verfahren waren in den vergangenen fünf Jahren an den Verwaltungsgerichten des Landes Brandenburg anhängig? Bitte für die Jahre 2012 bis 2016 und nach Verfahrensart (Eilverfahren/Klageverfahren) aufschlüsseln.
2. In wie vielen der in der Antwort auf die Frage 1 genannten Verfahren ging es um eine bevorstehende Dublin-Überstellung nach
a) Ungarn?
b) Bulgarien?
Bitte jeweils für die Jahre 2012 bis 2016 und nach Verfahrensart (Eilverfahren/Klageverfahren) aufschlüsseln.
3. Wie viele der in der Antwort auf die Frage 2 genannten Dublin-Verfahren betrafen syrische Staatsangehörige? Bitte für die Jahre 2012 bis 2016 und nach Verfahrensart (Eilverfahren/Klageverfahren) aufschlüsseln.
4. In wie vielen der in der Antwort auf die Frage 2 genannten Eilverfahren wurde eine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet? Bitte für die Jahre 2012 bis 2016 und nach Gerichtsstandort aufschlüsseln.
5. In wie vielen der in der Antwort auf die Frage 2 genannten Klageverfahren wurde die Klage abgewiesen? Bitte für die Jahre 2012 bis 2016 und nach Gerichtsstandort aufschlüsseln.
6. Wie lang ist die durchschnittliche Verfahrensdauer von Dublin-Verfahren an den Verwaltungsgerichten des Landes Brandenburg? Bitte für die Jahre 2012 bis 2016 und nach Verfahrensart (Eilverfahren/Klageverfahren) aufschlüsseln.