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Beschäftigungsverbote für Flüchtlinge

Kleine Anfrage „Beschäftigungsverbote für Flüchtlinge“ herunterladen (PDF, 273 KB)

(Nr. 2137 – Ursula Nonnemacher) In der Folge des „Asylkompromisses“ vom 19. September 2014 hat die Bundesregierung den Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung geändert. Seit Anfang November 2014 können Asylsuchende und Geduldete nach 3 Monaten die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten.
Gemäß § 60a Absatz 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dürfen allerdings Personen, die eine Duldung besitzen, keiner Beschäftigung nachgehen, wenn sie
- eingereist sind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (§ 60a Absatz 6 Nr. 1 AufenthG),
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben (Täuschung über Identität, falsche Angaben), nicht vollzogen werden können (§ 60a Absatz 6 Nr. 2 AufenthG) oder
- aus einem sogenannten sicheren Herkunftsland stammen und ihr nach dem 31.8.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde (§ 60a Absatz 6 Nr. 3).
Berichten von ehrenamtlichen Flüchtlingshelferinnen und -helfern zufolge sei in der Vergangenheit Geduldeten häufig ohne weitere Erklärung und ohne klare Benennung der Rechtsgrundlage die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit/Arbeitsaufnahme nicht gestattet“ in die Duldung eingetragen worden. So hätten zum Beispiel im Landkreis Märkisch-Oderland alle von den Flüchtlingsinitiativen befragten Personen ein Beschäftigungsverbot in ihrer Duldung. In den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde Berlin ist festgelegt, dass bei Ausschluss der Erwerbstätigkeit zumindest die konkrete Rechtsgrundlage des Ausschlussgrundes unter Einfügung der jeweils einschlägigen Nummer des § 60a Absatz 6 AufenthG anzugeben ist.
Zudem dauere es laut Flüchtlingsinitiativen teilweise bis zu zwei Monate, bis von der Ausländerbehörde der Antrag eines Flüchtlings zur Ausübung einer Beschäftigung positiv beschieden werde, wodurch die 3-monatige Wartezeit bis zur Arbeitsaufnahme faktisch verlängert wird.
Das Ministerium des Inneren und für Kommunales führt gemäß §7-9 Ordnungsbehördengesetz die Sonderaufsicht über die Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

Ich frage die Landesregierung:
1. Wie viele Anträge auf Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung wurden in Brandenburg in den Jahren 2012 bis 2016 von
a. Personen mit einer Duldung
b. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung gestellt?
Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.
2. Wie viele der in der Antwort auf die Frage 1 genannten Anträge wurden
a. positiv
b. negativ beschieden?
Bitte nach a. Personen mit einer Duldung und b. Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.
3. Wie vielen Personen sind im Land Brandenburg im Besitz einer Duldung? Wie vielen dieser Personen ist die Erwerbstätigkeit/Arbeitsaufnahme nicht gestattet? Bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln.
4. Wie hoch ist oder schätzt die Landesregierung die durchschnittliche Bearbeitungsdauer zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an AsylbewerInnen und Geduldete?
5. Worin liegen oder vermutet die Landesregierung die Gründe für die lange Antragsbearbeitung? Welche Maßnahmen ergreift sie, um die Bearbeitungszeit zu verkürzen?
6. Gibt es seitens der Landesregierung in Bezug auf die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an Geduldete und an Personen im Besitz einer Aufenthaltsgestattung Hinweise, Vorgaben, Dienstvorschriften, Richtlinien, Anweisungen etc. an die örtlichen Ausländerbehörden und wenn ja, welche?