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Antwort der Landesregierung auf Resolution zur Erdverkabelung der Uckermarkleitung

Kleine Anfrage „Antwort der Landesregierung auf Resolution zur Erdverkabelung der Uckermarkleitung“ herunterladen (PDF, 228 KB)

(Nr. 2006 – Axel Vogel) Am 27.4.2016 wurde eine Resolution der Städte Angermünde und Eberswalde, der Gemeinde Mark Landin im Amt Oder-Welse, der Gemeinde Chorin im Amt Britz-Chorin-Oderberg, der Ämter Joachimsthal und Biesenthal-Barnim, des NABU-Brandenburg und der Bürgerinitiative „Biosphäre unter Strom – keine Freileitung durchs Reservat“ zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2016 zum Planfeststellungsbeschluss zur 380kV-Freileitung von Bertikow nach Neuenhagen („Uckermarkleitung”) adressiert an den Ministerpräsidenten im Ministerium für Wirtschaft und Energie übergeben. Eine offizielle Antwort an alle Unterzeichner der Resolution steht nach wie vor aus.

Ich frage die Landesregierung:
1. Wurde die Resolution an den Adressaten, Ministerpräsident Woidke, weitergereicht?
2. Wann erhalten die Unterzeichner der Resolution eine offizielle Antwort?
3. Wird die Landesregierung wie gefordert die Initiative im Bundesrat ergreifen und sich für eine Aufnahme der Uckermarkleitung in den Katalog der Erdkabel Pilotprojekte des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) einzusetzen? Falls Nein, warum nicht?
4. Wie beurteilt die Landesregierung die Tatsache, dass im aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus der Bundesregierung vom 20.04.2015 (BT-Drucksache 18/4655) Leitungstrassen die Konflikte mit Belangen des Natur-, Arten- und Gebietsschutzes haben, sie dies als Kriterium zur Aufnahme in die Projekteliste zur Erdverkabelung qualifiziert?
5. Wird die Landesregierung aktiv in dem Konflikt zwischen dem genehmigungsfähigen Bau einer Energieleitung und den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vermitteln?
6. Durch das Urteil des BVerwG vom 21.1.2016 wurde festgestellt, dass das LBGR eine rechtswidrige Planung genehmigt hat. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung, die die Rechtsaufsicht über das LBGR hat aus dieser Feststellung des Gerichts?
7. Was hat die Landesregierung unternommen, um eine Wiederholung dieses Fehlers zu verhindern?