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Amtszeiten von LandrätInnen und OberbürgermeisterInnen vor dem Hintergrund der im Leitbildentwurf der Landesregierung zur Verwaltungsstrukturreform angestrebten Einkreisung von kreisfreien Städten und Zusammenlegung von Landkreisen

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(Nr. 1542 – Ursula Nonnemacher) Die Landesregierung strebt in ihrem Leitbildentwurf zur Verwaltungsstrukturreform die Reduzierung der Anzahl der Landkreise und die Einkreisung bisher kreisfreier Städte an. Diese Reform soll zur Kommunalwahl 2019 in Kraft treten.

Bis zu diesem Zeitpunkt müssen regulär noch mindestens 9 Wahlen von LandrätInnen stattfinden. Die nächste Landratswahl ist nach dem Rücktritt des Landrats im April im Landkreis Havelland angesetzt. Die Amtszeit von 5 LändrätInnen geht über den Zeitpunkt der nächsten Kommunalwahl hinaus. In den kreisfreien Städten finden bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 2 Oberbürgermeisterwahlen statt (Frankfurt (Oder) und Potsdam), da deren Amtszeit 2018 endet.

Ich frage die Landesregierung:
1. Wie verhält es sich mit der Amtszeit von LändrätInnen eines Landkreises, wenn im Rahmen einer Kreisgebietsreform Landkreise zusammengelegt werden? Ist es notwendig, mit Beginn einer solchen Reform auch die LandrätInnen neu zu wählen?
2. Wie verhält es sich mit der Amtszeit von LändrätInnen eines Landkreises, wenn im Rahmen einer Kreisgebietsreform ein Landkreis mit einer bisher kreisfreien Stadt zusammengelegt wird? Ist es notwendig, mit Beginn einer solchen Reform auch die LandrätIn eines solchen neu gebildeten Landkreises neu zu wählen?
3. Ist es zulässig, dass nach einer möglichen Einkreisung kreisfreier Städte die gewählten OberbürgermeisterInnen im Amt bleiben können, obwohl sich die Aufgaben, für die sie zuständig sind, mit einer Einkreisung deutlich reduzieren? Wenn ja, wie begründet sich diese Sichtweise? Wenn nein, wie beurteilt die Landesregierung den Umstand, dass dann ggf. nach nur wenigen Monaten die Amtszeit einer/s gewählten Oberbürgermeisters/in
enden würde und eine Neuwahl stattfinden müsste? Welche Alternativen gäbe es dazu?
4. Welche Ansprüche (z.B. Ausgleichsansprüche o. ä haben LandrätInnen und OberbürgermeisterInnen, die ggf. aufgrund einer Kreisgebietsreform bzw. Einkreisung ihre Amtszeit, für die sie gewählt sind, nicht beenden können und ggf. bei einer Neuwahl nicht (wieder) gewählt werden?