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Bedarf es zweier Behörden, die in die Grundrechte von BürgerInnen eingreifen?

Die Polizei verfügt nach terrorbedingten Veränderungen der deutschen Sicherheitsarchitektur praktisch über dieselben „nachrichtendienstlichen Mittel“ wie die Verfassungsschutzbehörden als Inlandsgeheimdienst – wobei die Kontrolle des Mitteleinsatzes und damit der Schutz der Grundrechte bei der Polizei besser gewährleistet ist. Das haben die Sachverständigen-Vernehmungen in der ersten öffentlichen Sitzung des NSU-Untersuchungsausschusses im brandenburgischen Landtag ergeben.

Ausschuss-Mitglied Ursula Nonnemacher, die innenpolitische Sprecherin der bündnisbgrünen Landtagsfraktion, hat daher die Frage aufgeworfen, ob es überhaupt noch beider Behörden bedarf. Abgesehen von der Notwendigkeit gilt es folgenden Aspekt zu berücksichtigen: Wenn Verfassungsschutz und Polizei mit nachrichtendienstlichen Mitteln operieren, können die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern gegebenenfalls doppelt verletzt werden.

Terrorbedingt hat die Polizei zunehmend „nachrichtendienstliche Mittel“ erhalten

Dass die Verfassungsschutzbehörden nicht mit der Strafverfolgung betraut sind und die Polizei umgekehrt nicht mit Geheimdienstmethoden arbeiten sollte, resultierte aus den Erfahrungen mit der „Geheimen Staatspolizei“ (Gestapo) der Nazis und später mit dem „Staatssicherheitsdienst“ (Stasi) der DDR: Eine Geheimpolizei sollte es in der Bunderepublik nicht geben.

Infolge des Terrors der „Roten Armee-Fraktion“ und insbesondere infolge des islamistischen Terrorismus‘ seit dem 11. September 2001 haben sich „Verfassungsschutz“ und Polizei jedoch – politisch gewollt und beschlossen – immer mehr einander angenähert. Das betrifft den Einsatz der (nachrichtendienstlichen) Mittel und den Informationsaustausch.

Sachverständiger findet es erschreckend, was die Polizei inzwischen alles darf

Professor Heinrich Amadeus Wolff von der Universität Bayreuth, den der NSU-Untersuchungsausschuss am Freitag, 9. September 2016, neben Professor Ralf Alleweldt von der Fachhochschule der Polizei in Brandenburg als Sachverständigen zum Thema „Sicherheitsarchitektur“ geladen hatte, teilte dem Gremium schon vorab in einer Stellungnahme mit: „Die Überschneidungsbereiche zwischen Verfassungsschutzbehörden und Polizeibehörden bestehen auf allen Zuständigkeitsfeldern der Verfassungsschutzbehörde.“ Vor dem Ausschuss sagte er auf Frage von Ursula Nonnemacher, er erschrecke immer noch, wenn er sehe, was die Polizei inzwischen alles dürfe.

Schriftlich hatte Wolff erklärt: „Die Polizei hat Informationseingriffsbefugnisse erhalten, die bis dahin nur im Bereich der Nachrichtendienste und der Strafverfolgung bekannt waren und nun auch zur präventiven Gefahrenabwehr vorgenommen werden, wie etwa die präventive Telekommunikationsüberwachung, der Einsatz verdeckter Ermittler und die Wohnraumüberwachung.“ Die Polizei habe dasselbe Handwerkszeug wie der „Verfassungsschutz“, aber der Nachrichtendienst dürfe es niederschwelliger einsetzen.

Der legale Bereich als exklusives Arbeitsfeld des „Verfassungsschutzes“

Die Aufgabe des Verfassungsschutzes ist es, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu beobachten – egal, ob mit Straftaten verbunden oder nicht. Die Polizei ist für die Verfolgung und zunehmend auch für die Verhinderung von Straftaten zuständig, unter anderem im Bereich des Rechtsextremismus – Stichwort „Gefahrenabwehr“.

Als exklusiver Bereich verbleiben dem Verfassungsschutz im Vergleich zur Polizei also verfassungsfeindliche Bestrebungen im legalen, also im strafrechtlich unproblematischen Bereich. Alleweldt: „Der Verfassungsschutz kann und soll ja gerade legales Verhalten untersuchen.“ Bedarf es zur Beobachtung legalen Bürgerverhaltens allerdings nachrichtendienstlicher Mittel, die mit Grundrechts-Eingriffen verbunden sind – bedarf es dazu eines Nachrichtendienstes?

Offenbar hat der Bund aus strategischen Gründen ein besonders großes Interesse am Verfassungsschutz. Denn der Bund habe im Verfassungsschutz-Bereich mehr Kompetenzen im Zusammenspiel mit den Ländern als im Polizei-Bereich, erklärte Professor Wolff. Demnach kann der Bund verstärkt Einfluss nehmen, wenn er Aufgaben zur nachrichtendienstlichen Angelegenheit erklärt.

Wissenschaftliche Aufklärungsorganisation statt Nachrichtendienst?

Professor Alleweldt erwähnte auf Frage von Ursula Nonnemacher die Möglichkeit, den „Verfassungsschutz“ nicht als Nachrichtendienst, sondern als wissenschaftliche Aufklärungsorganisation auszugestalten. Allerdings müsste diese Organisation noch dem Bundesverfassungsschutzgesetz genügen. Jenes sieht vor, dass „jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes“ unterhält.

Winfried Ridder, der ehemalige Referatsleiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz für den linksextremistischen Terrorismus in Deutschland, kommt in seinem Buch „Verfassung ohne Schutz“ (2013) zu dem Ergebnis, „dass alles dafür spricht, den Verfassungsschutz und das V-Leute-System in Sachen Rechtsextremismus in der bisherigen Form aufzulösen“. Der Geheimdienst-Insider fordert: „Die Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus gehört in eine Hand. Und dies kann nur die Polizei sein.“