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Verbot für die Durchfahrt von Schwerlasttransporten in der Stadt Lübben

Benjamin Raschke:

Im Dezember 2016 entschied das Verwaltungsgericht über die Klage einer Anwohnerin aus Klein Oßnig. Die Anwohnerin klagte gegen die Gesundheitsbelastung durch Lärm und Abgase sowie für den Schutz ihres Eigentums, welche die Klägerin durch den Schwerlastverkehr auf der B 169 zwischen Cottbus und Schwarzheide gefährdet sieht. Das Verwaltungsgericht Cottbus gab der Klägerin Recht. Damit ist die Ablehnung weiterer Verkehrsbeschränkungen durch den Spree-Neiße-Kreis aufgehoben und die Straßenverkehrsbehörde ist aufgefordert, den Schwerlastverkehr zu beschränken, um die Situation für die Anwohner vor Ort zu verbessern.

Bürgerinnen und Bürger von weiteren Ortschaften in Brandenburg leiden ebenfalls unter den unterschiedlichen Auswirkungen von Schwerlastverkehr. So ist z. B. auch die Stadt Lübben von einem hohen Aufkommen von Schwerlasttransportern, z. B. für den Holztransport, betroffen. Das hohe Aufkommen der Schwerlasttransporter mindert auch die touristische Erholungsqualität der Stadt. Der Landesfachbeirat beauflagte die Stadt, Maßnahmen zur Verkehrsentlastung zu ergreifen, um den Erholungsortstatus beizubehalten. Der Bürgerverein „Wir von hier“ Lübben sieht eine der Möglichkeiten für die Verkehrsentlastung der Stadt Lübben in einem Lkw-Verbot, wofür 2013 bereits über 2.800 Unterschriften von Lübbener Bürgerinnen und Bürgern gesammelt wurden.

Vor dem Hintergrund des getroffenen Urteils des Verwaltungsgerichtes Cottbus scheint diese Option für die Stadt Lübben wahrscheinlicher.

Ich frage die Landesregierung: Unter Beachtung welcher rechtlichen Vorschriften darf die Stadt Lübben ein Verbot von Schwerlasttransporten aussprechen?

Antwort der Landesregierung:

Die Stadt Lübben darf ein Durchfahrverbot für Schwerlastverkehr nicht anordnen. Hierfür ist die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald zuständig.

Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote für Schwerlastkraftfahrzeuge können auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung angeordnet werden. Relevant sind hierfür insbesondere Beeinträchtigungen der Wohnbevöl-kerung durch Lärm und Abgase.

Bei Durchfahrverboten für LKW ist zu beachten, dass eine geeignete Alternativstrecke zur Verfügung steht, auf der der Verkehr so umgeleitet werden kann, dass es nicht an anderen Stellen zu vergleichbaren Beeinträchtigungen kommt (sog. Gebot der planerischen Konfliktbewältigung).

Maßgeblich bei Lärm sind bei Bundesstraßen die Richtwerte für Lärm, die in den „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm" (Verkehrsblatt 2007, Seite 767 ff.) festgelegt sind und bei Abgasen die Grenzwrte, die in der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung ausgewiesen sind.

Ministerin Kathrin Schneider