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Lehrverpflichtungsverordnung

Marie Luise von Halem:

Im Januar wurde eine neue Lehrverpflichtungsverordnung durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur erlassen. Darin wird in § 7 für akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung von bis zu 24 LVS vorgeschrieben. In der früheren Lehrverpflichtungsverordnung war zumindest noch eine Übergangsregelung enthalten, die die Lehrverpflichtung für die verschiedenen Unterkategorien der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschied – zum Beispiel, ob diese befristet oder unbefristet beschäftigt waren oder in einem künstlerischen Fach lehren sollten. Brandenburg ist nun das einzige Bundesland, welches diese Unterscheidung nicht mehr vornimmt und damit auch gegen die KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 12.06.2003 verstößt. Darin verpflichten sich die Wissenschaftsministerinnen und Wissenschaftsminister, darauf hinzuwirken, dass die Lehrverpflichtung in den Ländern nach Maßgabe dieser Vereinbarung dienstrechtlich geregelt wird.

Eine weitere Schwierigkeit mit der neuen Lehrverpflichtungsverordnung könnte darin bestehen, dass bei der Kapazitätsberechnung für die Studiengänge nun keine einheitliche Verordnung über die Lehrverpflichtungen für alle Hochschulen vorliegt, sondern auf die jeweils einzelne vertraglich festgehaltene Lehrverpflichtung geschaut werden muss. Ob dies gerichtsfest ist, da es ja grundsätzlich möglich wäre, jede Mitarbeiterin oder jeden Mitarbeiter bis zu 24 LVS zu beschäftigen, ist fraglich.

Ich frage die Landesregierung: Wie beurteilt sie die dargelegte Situation hinsichtlich der Kapazitätsberechnung und hinsichtlich der KMK-Vereinbarung?

Antwort der Landesregierung:

Das Brandenburgische Hochschulgesetz kennt verschiedene Gruppen von Hochschulangehörigen. Eine davon ist das „hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal mit Lehraufgaben", die sogenannten Lehrpersonen. Den Umfang der Lehraufgaben regelt das Hochschulgesetz nicht selbst. Es enthält dazu eine Verordnungsermächtigung. Die Landesregierung hat von dieser Verordnungsermächtigung mit der Lehrverpflichtungsverordnung (LehrVV) Gebrauch gemacht.

Die LehrVV wurde überarbeitet und im Januar 2017 veröffentlicht. Die abgelöste Verordnung stammte aus dem Jahr 2002 und war zuletzt 2013, also auch schon vor 4 Jahren, geändert worden. Der Novelle ging ein umfänglicher Abstimmungsprozess seit dem Sommer 2016 voraus. Beteiligt waren unter anderem die Hochschulen, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Beamtenbund sowie weitere Interessenvertretungen.

Während die Vorgängerverordnung noch eine Vielzahl von Personalkategorien im Bereich des sog. akademischen Mittelbaus kannte, beschränkt sich die aktuelle LehrVV auf die Begrifflichkeit „Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“. Sie bildet insoweit die Regelungsstruktur des Brandenburgischen Hochschulgesetzes ab, das bereits seit 2008 darauf verzichtet, unterschiedliche Personalkategorien beim Lehrpersonal unterhalb der Hochschullehrerebene zu nennen.

Der Wegfall der Personalkategorien bedingt auch den Wegfall der zeitlichen Kategorisierung von Lehrverpflichtungen. Stattdessen eröffnet die LehrVV seit 2008 eine Spanne von einer bis zu 24 Lehrstunden. Mit der Aufhebung der Differenzierung zwischen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Lehrkräften für besondere Aufgaben im BbgHG sollte es den Hochschulen ermöglicht werden, bedarfsgerechtere Stellenbesetzungen vorzunehmen: „Im Hinblick auf die Qualitätssteigerung in Forschung und Lehre können die Hochschulen die Aufgaben der Angehörigen des akademischen Mittelbaus flexibel formulieren und dabei unterschiedliche Schwerpunkte in Lehre und Forschung setzen" (LT-Drs. 4/6419 S. 99).

Für Lehrpersonen, die einmal einer der Kategorien „Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" und „Lehrkräfte für besondere Aufgaben" angehörten, gibt es nach wie vor Übergangsvorschriften im Brandenburgischen Hochschulgesetz, in denen die alten Besitzstände festgeschrieben werden (§ 49 Abs. 4 S. 2 BbgHG). Diese Übergangsvorschriften sind also – entgegen der Darstellung im Vorspann Ihrer mündlichen Anfrage – nicht weggefallen.

Für die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt, dass, auch wenn in der Verordnung eine Spanne genannt wird, sich die konkrete Lehrverpflichtung immer noch nach den arbeitsvertraglich geregelten Aufgaben richtet:

  • Sind die Aufgaben denen der (ehemaligen) Kategorie „wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter" vergleichbar, bleibt es bei maximal 11 LVS
  • Sind die Aufgaben denen der (ehemaligen) Kategorie „Lehrkraft für besondere Aufgaben" vergleichbar, bleibt es bei 12 bis 24 LVS

Ich gehe daher davon aus, dass die konkret vereinbarten Lehrverpflichtungen sich weiterhin an dem in der „KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen“ aus dem Jahr 2003 für die jeweilige Tätigkeit gesetzten Rahmen orientieren.

Für die Kapazitätsberechnung besteht kein Problem, weil § 7 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung („Das Lehrdeputat ist die gegenüber einer Lehrperson festgesetzte individuelle Lehrverpflichtung, gemessen in Deputatstunden.") seit 2012 eindeutig regelt, dass nicht das, was möglich wäre zählt, sondern das, was zwischen Mitarbeiter/in und Hochschule vertraglich festgelegt ist.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Martina Münch