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Einflussmöglichkeiten der Kommunen bei der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen

Benjamin Raschke:

Der Landtag Brandenburg hat in seiner Sitzung am 19. April 2016 einen Beschluss zum Volksbegehren gegen Massentierhaltung gefasst. Darin wird die Landesregierung unter Nummer 8 aufgefordert, bis Ende 2016 zu prüfen, wie die kommunalen Einflussmöglichkeiten und die Bürgerinformation und -beteiligung im Zusammenhang mit der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen gestärkt werden können. Über die Umsetzung der anderen sieben Punkte hat die Landesregierung bereits die zuständigen Fachausschüsse informiert, zu diesem Punkt hat sie allerdings noch keine Informationen vorgelegt.

Ich frage daher die Landesregierung: Was ist das Ergebnis der Prüfung hinsichtlich der kommunalen Einflussmöglichkeiten und der Bürgerinformation und -beteiligung im Zusammenhang mit der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen?

Antwort der Landesregierung:

Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung Schneider:

Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Die vorhandenen Instrumente, die es im Planungsrecht und im Genehmigungsverfahren gibt, sind insgesamt gut geeignet, um kommunalen Einfluss sowie Bürgerinformation und -beteiligung zu sichern. Bei der Genehmigung von Tierhaltungsanlagen ist zu unterscheiden zwischen den Möglichkeiten der planungsrechtlichen Festlegung durch die Kommunen und den genehmigungsrechtlichen Verfahren für konkrete Vorhaben, die durch die jeweiligen Genehmigungsbehörden durchzuführen sind. Je nach Größe des Vorhabens und je nach Fallkonstellation sind unterschiedliche rechtliche Grundlagen anzuwenden. Fachgesetzlich sind die jeweiligen kommunalen Einflussmöglichkeiten und Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung festgelegt. Das beginnt mit der Bauleitplanung, also mit dem Planungsrecht nach dem Baugesetzbuch: Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit immer die Möglichkeit, schon vor dem Genehmigungsverfahren ein B-Plan-Verfahren, also ein Bebauungsplanverfahren. Sie können damit planungsrechtliche Festlegungen treffen, um die Entwicklung vor Ort zu steuern. In diesem Bebauungsplanverfahren gibt es eine weitgefächerte Palette von Beteiligungsmöglichkeiten.

Es gibt natürlich die gesetzlich geregelten Beteiligungsschritte der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit und der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung, aber es gibt genauso auch informelle Beteiligungsvorhaben wie zum Beispiel die Bürgeranhörung, Planungswerkstätten oder auch Planspiele, die angewendet werden können. Sofern die Gemeinde kein Bauleitplanverfahren durchführt, greift im Außenbereich - darum geht es ja in aller Regel - unmittelbar die gesetzlich vorgegebene Privilegierung. Demnach gibt es ungefähr drei Fallvarianten - einmal die nicht privilegierten Vorhaben, das sind gewerbliche Anlagen oberhalb der Schwellenwerte des UVP-Gesetzes, für die in jedem Fall ein B-Plan erforderlich ist. Diese werden in aller Regel nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt. Daneben gibt es die privilegierten Anlagen - das sind landwirtschaftliche Anlagen -, sowie die kleinen Anlagen unterhalb der Schwellenwerte.

In den Genehmigungsverfahren nach BImSchG gibt es natürlich auch die entsprechenden Verfahrensvorschriften durch Durchführung des Verfahrens und damit auch die Beteiligung der Öffentlichkeit. Diese sind im BImSchG abschließend geregelt. Dabei erhält die Öffentlichkeit nach Beginn des Verfahrens die Möglichkeit, während der Auslegungsfrist von einem Monat, die Antragsunterlagen einzusehen und Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben, die dann in einem öffentlichen Termin mit der Genehmigungsbehörde und dem Vorhabenträger erörtert werden können. Für die anderen Anlagen geht es im Genehmigungsverfahren nach Brandenburgischer Bauordnung um die diesbezüglichen Verfahrensvorschriften. Hier haben wir mit der Novelle der Brandenburgischen Bauordnung im letzten Jahr nochmals die Beteiligungsmöglichkeiten gestärkt. Danach kann bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen - dazu zählen natürlich grundsätzlich auch Tierhaltungsanlagen -, die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn das Bauvorhaben ortsüblich bekannt machen.

Damit trägt man dazu bei, dass die Beteiligten sehr früh miteinander ins Gespräch kommen. Dann können dort auf der einen Seite nicht nur die Einwendungen vorgetragen werden, sondern auf der anderen Seite trägt dabei auch die rechtssichere Drittbeteiligung zu Investitionssicherheit für die Bauherrin oder den Bauherrn bei. Insgesamt ergab die Prüfung, dass bei Ausschöpfung der vorhandenen Instrumente sowohl der kommunale Einfluss als auch die Bürgerinformation und -beteiligung gesichert sind.

Präsidentin Stark: Es sind Zusatzfragen angezeigt worden. Zunächst als Fragesteller Herr Raschke, bitte.

Raschke (B90/GRÜNE):

Der Antwort entnehme ich erstens, dass sowohl der Vorschlag des Bauernbundes als auch das Volksbegehren zur Massentierhaltung selbst, in den § 35 oder 36 des Baugesetzbuches Änderungen vorzunehmen, verworfen wurde und die Landesregierung keine Bundesratsinitiative vornehmen wird. Zweitens: Ebenfalls offen ist aus dem Volksbegehren noch die Einsetzung des Landestierschutzbeauftragten, die zum 01.01.2017 erfolgen sollte. Dieser Termin ist nun vorbei. Wann kommt der oder die Landestierschutzbeauftragte?

Ministerin Schneider: Zum Landestierschutzbeauftragten kann ich Ihnen leider keine Antwort geben. Zu Ihrer ersten Frage: Es ist richtig, dass das Land nicht beabsichtigt, eine Bundesratsinitiative anzugehen.