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Schwangerschaftsabbrüche

Kleine Anfrage „Schwangerschaftsabbrüche“ herunterladen (PDF, 203 KB)

(Nr. 2734 – Ursula Nonnemacher) Im Fall einer ungewollten Schwangerschaft haben Frauen einen Rechtsanspruch auf ein Beratungsgespräch nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG). Zudem darf innerhalb der ersten zwölf Wochen einer Schwangerschaft ein Abbruch durchgeführt werden, wenn die betroffene Frau diesen verlangt und nachweisen kann, dass sie an Beratungsgespräch nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) teilgenommen hat. Jedoch gibt es kein Recht auf Schwangerschaftsabbrüche. Ärzt*innen dürfen diesen verweigern. In Niedersachsen fiel durch diese Rechtslage die Möglichkeit eines straf-freien Schwangerschaftsabbruches für ganze Landkreise weg. Klinikärzte hatten sich geweigert, diese durchzuführen. Für ungewollt schwangere Frauen, die sich ohnehin schon in einer emotional besonders belastenden Situation befinden, bedeuten fehlende regionale Angebote eine Verschärfung ihres Konflikts. Zudem gibt es ungewollt schwangere Frauen, die aufgrund ihrer persönlichen, finanziellen oder partnerschaft-lichen Situation auf nah gelegene Angebote zu einem Schwangerschaftsabbruch angewiesen sind. Vorgesehen ist deshalb durch den Bundesgesetzgeber, dass die Länder ein ausreichendes Angebot von ambulanten und stationären Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sicherstellen.

Ich frage die Landesregierung:

1) In welchen Krankenhäusern werden Schwangerschaftsabbrüche im Land Brandenburg vorgenommen?

a) Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten.

b) Bitte aufschlüsseln nach Indikation:
(i) §218a StGB, Abs.1,
(ii) §218a StGB, Abs.2,
(iii) §218a StGB, Abs.3,
(iv) §218a StGB, Abs.4.

c) Bitte aufschlüsseln nach Art des Angebots:
(i) Abbruch durch chirurgischen Eingriff,
(ii) medikamentöser Abbruch.

2) Wie viele Angebote für Schwangerschaftsabbrüche gibt es innerhalb der ambulanten ärztlichen Versorgung im Land Brandenburg?

a) Bitte aufschlüsseln nach Landkreisen und kreisfreien Städten.

b) Bitte aufschlüsseln nach Indikation:
(i) §218a StGB, Abs.1,
(ii) §218a StGB, Abs.2,
(iii) §218a StGB, Abs.3,
(iv) §218a StGB, Abs.4.

c) Bitte aufschlüsseln nach Art des Angebots:
(i) Abbruch durch chirurgischen Eingriff,
(ii) medikamentöser Abbruch.

3) Wer trifft auf welcher rechtlichen Grundlage in den Angeboten der stationären Versorgung die Entscheidung, ob und nach welchen Gesichtspunkten Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich vorgenommen werden?

4) Stellt die Landesregierung sicher, dass ein ausreichendes und vor allem regional gut erreichbares Angebot ambulanter und stationärer Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen vorhanden ist und falls ja, wie? Falls nein, welche Möglichkeiten hat die Landesregierung zur Etablierung eines Angebot unter den vorgenannten Aspekten?