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Kosten für den Rückbau von Kohlekraftwerken

Kleine Anfrage „Kosten für den Rückbau von Kohlekraftwerken“ herunterladen (PDF, 128 KB)

(Nr. 2781 – Heide Schinowsky)

Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt:

Vorbemerkungen der Fragestellerin: Der Rückbau von Atomkraftwerken durch den Betreiber war in der Bundesrepublik zwar von Beginn an vorgesehen. Jüngste Vereinbarungen mit der Atomwirtschaft deuten jedoch darauf hin, dass diese Regelungen unzureichend waren und die Kosten nun weitgehend von den Steuerzahlern getragen werden müssen. Beim Rückbau von Kohlekraftwerken ist Ähnliches zu befürchten. Deshalb muss jetzt Klarheit mit Blick auf Lausitzer Braunkohlekraftwerke über die Kostenhöhe und die Verantwortung für die Finanzierung geschaffen werden.

Frage 1: Ist in der Baugenehmigung des Kraftwerks Jänschwalde ein Rückbau des Kraftwerks nach Stilllegung auf Kosten des Betreibers festgelegt?

zu Frage 1: Für das Kraftwerk wurde keine Baugenehmigung erteilt. Die Errichtung erfolgte aufgrund eines Beschlusses der Bezirksplankommission des Bezirks Cottbus durch den Volkseigenen Betrieb Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie zwischen 1976 und 1988. Fragen des Rückbaus waren nicht Gegenstand der Entscheidung. Das Kraftwerk wurde als Altanlage am 31.12.1990 angezeigt. Die Ursprungsgenehmigung gilt als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz fort.

Frage 2: Ist in der Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Umbau des Kraftwerks Jänschwalde in den 1990er Jahren ein Rückbau des Kraftwerks nach Stilllegung auf Kosten des Betreibers festgelegt?

Frage 3: In welcher Höhe muss der Betreiber für den Rückbau des Kraftwerks Rücklagen bilden und wie sind diese Rücklagen bei einer Insolvenz des Betreibers abgesichert?

Frage 4: Welche Teile des Kraftwerks Jänschwalde sind von einer Rückbauverpflichtung betroffen?

Frage 5: Wie und wann wurde die Höhe der Rücklagen für den Rückbau berechnet und in welchen Zeiträumen wird die Berechnung aktualisiert?

Zu Fragen 2 bis 5: In den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für den Umbau des Kraftwerks sind keine Regelungen zum Rückbau getroffen. Gem. § 5 Abs. 3 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,

2. vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und

3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

Die gesetzliche Pflicht trifft den Genehmigungsinhaber auch ohne eine entsprechende Regelung im Genehmigungsbescheid. Die Höhe von Rückbaukosten und die Ansammlung von betrieblichen Rückstellungen für einen Rückbau sind nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Frage 6: Wie lange hat die Betreiberin nach Stilllegung des Kraftwerks Zeit, bis der Rückbau begonnen bzw. abgeschlossen sein muss?

Zu Frage 6: Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage endgültig einzustellen, so hat er dies gem. § 15 Abs. 3 BImSchG unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Der Umfang der erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten wird nach Vorliegen der Stilllegungs-anzeige festgelegt. Der Zeitraum für die Umsetzung ist vom Umfang der erforderlichen Maßnahmen und von den Gefahren, die von der Anlage und dem Betriebsgrundstück ausgehen, abhängig und wird von der Behörde mit der Bestätigung der Stilllegungsanzeige festgesetzt.

Frage 7: Welche Vereinbarungen wurden mit dem Betreiber über den Rückbau der kraftwerksbezogenen Infrastruktur (Bahngleise, Hochspannungsleitungen, Straßen, Verladestationen, etc.) nach Außerbetriebnahme getroffen?

Zu Frage 7: Es wurden keine derartigen Vereinbarungen getroffen, da diese nicht Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind.

Frage 8

Welche Vereinbarungen über den Rückbau der Kraftwerksblöcke F und E in Jänschwalde wurden zwischen der Betreiberin und dem Bund getroffen, als die Überführung der Kraftwerksblöcke in eine Sicherheitsreserve und die anschließende Stilllegung gegen Entschädigungszahlungen vereinbart wurde?

Frage 9: Welche der vorgenannten Regelungen treffen in gleicher Weise auch für das Kraftwerk Schwarze Pumpe zu und welche weitergehenden Vereinbarungen wurden mit der Kraftwerksbetreiberin dort vereinbart?

Zu Fragen 8 und 9: Eventuelle Vereinbarungen zwischen dem Bund und der Kraftwerksbetreiberin fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung.

Frage 10: Wenn es keine oder nur unzureichende Rückbauverpflichtungen für die Betreiberin der Kraftwerke in Jänschwalde und Schwarze Pumpe geben sollte, was gedenkt die Landesregierung dafür zu tun, damit die Betreiberinnen von Kraftwerken in Brandenburg ihre Hinterlassenschaften in Form von Kraftwerksbauten nach einer Stilllegung zeitnah beseitigen, ohne die Landeskasse zu belasten?

Zu Frage 10: Die zuständigen Verwaltungsbehörden werden alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, die Erfüllung der Betreiberpflichten gem. § 5 Abs. 3 BImSchG nach der Betriebseinstellung durch den Genehmigungsinhaber sicherzustellen. Den Vorzug vor der Beseitigung der Anlagen erhalten dabei jedoch Maßnahmen zur möglichen Nachnutzung von Gebäuden und Grundstücken.