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Fehlende FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Genehmigung einer erweiterten Baubeschränkungszone für einen Verkehrslandeplatz

Kleine Anfrage „Fehlende FFH-Verträglichkeitsprüfung bei der Genehmigung einer erweiterten Baubeschränkungszone für einen Verkehrslandeplatz“ herunterladen (PDF, 179 KB)

(Nr. 2559 – Benjamin Raschke) Die Luftverkehrskonzeption des Landes Brandenburg (2. Fortschreibung, April 2008) sieht in Punkt 5.3 „Naturschutz und Landschaftspflege“ vor, dass „der Luftverkehr und die Entwicklung der Flugplatzstruktur (…) in Abstimmung mit dem Naturschutz und der Landschaftspflege und deren fachgesetzlichen und fachplanerischen Grund-lagen sowie europarechtlichen Bestimmungen („FFH-Richtlinie“ 92/43 EWG und „Vogelschutzrichtlinie“ 79/409 EWG) (erfolgen)“, dass „der Arten- und Biotopschutz (…) dabei besonders betrachtet (werden)“ und dass „bei Genehmigungsverfahren für Neu-anlage, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Flugplätzen (…) die Schutzziele benachbarter Naturschutzgebiete und von NATURA 2000 Gebieten zu beachten (sind). Entsprechend § 52 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) sind die Bestimmungen eines beschränkten Bauschutzbereiches für Verkehrslande-plätze nicht zwingend. Trotzdem wurde ein Genehmigungsverfahren für einen erwei-terten Baubeschränkungsbereich für den Verkehrslandeplatz Schönhagen am 04.08.2016 abgeschlossen, ohne eine FFH-Verträglichkeitsprüfung oder auch nur eine Vorprüfung für das benachbarte FFH- und Vogelschutz-Gebiet „Nuthe-Nieplitz-Niederung“ (FFH-Gebietscode DE3744301, SPA-Gebietscode DE 3744-421) durch-zuführen, obwohl Beeinträchtigungen dieser Schutzgebiete möglich sind, wenn etwa auf der Grundlage der Festsetzung des Baubeschränkungsbereichs die Duldung von Baumfällungen oder Einkürzungen von Bäumen in den Schutzgebieten verfügt wird.

Ich frage die Landesregierung:
1. Wie schätzt die Landesregierung den Widerspruch ein, dass einerseits Überflüge über SPA- und FFH-Gebiet nach der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung des Flugplatzes untersagt sind, andererseits für die Bereiche, die im regulären Betrieb gar nicht überflogen werden dürfen, Höhenbeschränkungen für Bauwerke wie auch für Bäume zum „Schutz“ des Flugverkehrs festgesetzt werden?
2. Wie begründet die Landesregierung, dass beim Genehmigungsverfahren zum erweiterten Baubeschränkungsbereich weder eine FFH-Verträglichkeitsprüfung noch eine Vorprüfung erfolgte, obwohl große Teile des Kerngebietes des oben genannten FFH- und Vogelschutzgebietes durch Baumfällungen und/oder -Kürzungen in Folge der Festsetzung des Baubeschränkungsbereichs beeinträchtigt werden können?
3. Wie verhält sich nach Meinung der Landesregierung die erweitere Baubeschränkungsgenehmigung zum Schutzstatus für FFH (und SPA)-Gebiete, der das Risiko möglicher Beeinträchtigungen verbietet? Ist die Landesregierung der Einschätzung, dass die Genehmigung für den erweiterten Baubeschränkungsbereich mit geltendem Naturschutzrecht vereinbar ist? Welche schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit sind hier weitergehend?