Zum Inhalt springen

Einstufungskriterien für „Gefährder“: Nachfrage zur Kleinen Anfrage Nr. 2496

Kleine Anfrage „Einstufungskriterien für „Gefährder“: Nachfrage zur Kleinen Anfrage Nr. 2496“ herunterladen (PDF, 235 KB)

(Nr. 2608 – Ursula Nonnemacher und Benjamin Raschke) Die Einstufungskriterien für „Gefährder“, nach denen in der Kleinen Anfrage Nr. 2496 konkret gefragt worden ist, sind von der Landesregierung in ihrer Antwort nicht konkret benannt worden. Demnach ist der Begriff des „Gefährders“ hinsichtlich „des Be-griffsinhaltes aufgrund eines Beschlusses der AG Kripo im Jahr 2004“ zwar „bundeseinheitlich abgestimmt“ und auch „bundesweit einheitlich definiert“ worden, aber die Landesregierung schreibt nicht, worin dieser Begriffsinhalt besteht. Die Landesregie-rung benennt keine einzige der „konkreten Tatsachen“, welche die Annahme rechtfertigen können beziehungsweise sollen, dass eine Person politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO. Es besteht daher Konkretisierungsbedarf.

Wir fragen die Landesregierung:
1. Was beinhaltet der Beschluss der AG Kripo aus dem Jahr 2004 konkret zum Begriffsinhalt des „Gefährder“-Begriffs?
2. Das Vorliegen welcher „bestimmten Tatsachen“ prüfen verschiedene Bundes- und Landessicherheitsbehörden im Einzelfall, um in einem individuellen Abstimmungsprozess beurteilen zu können, ob die Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Person politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO?
3. Welche staatlichen Stellen stufen Personen in Brandenburg als „Gefährder“ ein – das Landeskriminalamt oder „verschiedene Bundes- und Landessicherheitsbehörden in einem individuellen Abstimmungsprozess“?
4. Was sind konkret die „Maßnahmen des polizeitaktischen Handelns“, die dem Prüfungsverfahren zugrundeliegen, in dem entschieden wird, ob eine Person als „Gefährder“ eingestuft wird?
5. Können bei den Daten, die das Landeskriminalamt „unter Beachtung der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen“ bei der Einstufung von Personen als „Gefährder“ berücksichtigt, auch Daten beziehungsweise Hinweise von Nachrichten- und Geheimdiensten aus Staaten sein, die nicht die Kriterien eines demokratischen Rechtsstaats erfüllen? Von welchen Nachrichten- und Geheimdiensten aus solchen Staaten sind bisher entsprechende Daten beziehungsweise Hinweise genutzt worden?
6. Gibt es in Brandenburg keine Rechtsextremisten, zu denen Tatsachen wie begangene Brandanschläge und/oder Gewaltstraftaten aus rassistischen Motiven die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, insbesondere im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung, in dem unter anderem der § 129 StGB (Bildung einer kriminellen Vereinigung) und § 130 StGB (Volksverhetzung) aufgeführt sind?
7. Wie viele Personen in Brandenburg werden von brandenburgischen Sicherheitsbehörden derzeit als „relevante Personen“ eingestuft (bitte nach Extremismus-Bereichen aufschlüsseln)?
8. Wie ist der Begriff der „relevanten Person“ definiert?
9. Welche Einstufungskriterien müssen konkret erfüllt sein, damit eine Person als „relevante Person“ eingestuft wird?
10. Zu welchem Zeitpunkt erfährt eine Person, die als „Gefährder“ oder als „relevante Person“ eingestuft worden ist, von dieser Einstufung und auf welchem Wege erfährt sie von dieser Einstufung?
11. Welche Rechtsmittel können Personen, die als „Gefährder“ oder als „relevante Personen“ eingestuft sind, gegen diese Einstufung einlegen und zu welchem Zeitpunkt?