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Freiraumverbund des Landesentwicklungsplanes

Kleine Anfrage „Freiraumverbund des Landesentwicklungsplanes“ herunterladen (PDF, 467 KB)

(Nr. 2245 – Heide Schinowsky) Im öffentlich ausgelegten Entwurf zum Landesentwicklungsplan Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg (LEP HR) wird dargestellt, dass Flächen unter 300 ha nicht Bestandteil des multifunktionalen Freiraumverbundes werden, wenn zum Anschluss an den Verbund mehr als zehn Rasterzellen auf der Landkarte fehlen (Zweckdienliche Unterlage 4, S. 44). Dies betrifft offensichtlich auch Flächen, die gemäß der in Tabelle 4 des Entwurfs genannten Kernkriterien vollständig einzubeziehen sind, wie beispielsweise FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete und hochwertige Moore. Zudem heißt es zur Ausweisung des multifunktionalen Freiraumverbundes: „Bestehende Bergbauberechtigungen nach dem BBergG sowie bereits genehmigte Aufsuchungs- und Gewinnungsvorhaben bleiben unberührt.“ (Planentwurf S. 84 sowie Zweckdienliche Unterlage 4, S. 47).

Ich frage die Landesregierung:
1. Welche FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete und hochwertigen Moore in Brandenburg sind aufgrund der Festlegung auf 300 Hektar und zehn Rasterzellen nicht Bestandteil des im Planentwurf vorgeschlagenen Freiraumverbundes?
2. Welche davon waren Bestandteil des bisherigen Freiraumverbundes im bisherigen Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg?
3. Wie begründet die Landesregierung jeweils die oben aufgeführte Grenze von 300 Hektar bzw. von 10 Rasterzellen?
4. Welche konkreten bestehenden Bergbauberechtigungen für den Rohstoff Braunkohle werden aufgrund der oben zitierten Aussage aus dem Freiraumverbund des Planentwurfes ausgespart?
5. Wie begründet die Landesregierung, dass sie dieses Kriterium zur Abgrenzung des Freiraumverbundes heranzieht, insbesondere hinsichtlich des Rohstoffes Braunkohle?
6. Warum wurde dieses Kriterium neu aufgenommen, nachdem es im bisherigen Landesentwicklungsplan nicht enthalten ist?